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BMF - III C 2 - S 7229/00011/002/010

(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum

Bezug: BStBl 2004 I S. 638

Bezug:

Bezug: BStBl 2005 I S. 75

Bezug: BStBl 2015 I S. 44

Bezug:

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke Folgendes:

I. Allgemeines

1Durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387, BStBl I 2024 S. 1484) hat der Gesetzgeber den ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (wieder) eingeführt. Die Regelung entspricht hinsichtlich des anzuwenden Steuersatzes im Bereich der Kunstgegenstände und Sammlungsstücke – mit Ausnahme der Vermietung - dem bis zum geltenden Rechtszustand.

2Außerdem wurde in Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG der Verweis auf die Position 7118 des Zolltarifs gestrichen. Denn die Nummer 54 der Anlage 2 erfordert für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, dass es sich bei den Münzen um Sammlungsstücke handelt. Die Position 7118 des Zolltarifs enthält aber keine Sammlungsstücke. Damit ging der Verweis auf Position 7118 in Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ins Leere.

3Ebenfalls wurde § 25a UStG dahingehend geändert, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat (§ 25a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe c UStG). Hierbei handelt es sich um die Umsetzung von Artikel 316 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Richtlinie 2022/542 vom (ABl. L 107 vom , S. 1).

II. Änderung des IV B 7 – S 7220 - 46/04, BStBl 2004 I S. 638

4Das IV B 7 – S 7220 - 46/04, BStBl 2004 I S. 638 wird wie folgt geändert:

  1. Tz. 172 wird wie folgt geändert:

    1. Unter Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(aus Positionen 9705 und 9706)“.

    2. Die Beschreibung nach dem Klammerzusatz „(Nr. 54 der Anlage 2)“ wird wie folgt gefasst:

      Begünstigt sind nur die ausdrücklich in der Vorschrift aufgeführten Sammlungsstücke.

      Sammlungsstücke in diesem Sinne sind Gegenstände, die oft nur einen verhältnismäßig geringen Materialwert haben, jedoch wegen ihrer Seltenheit, ihrer Zusammenstellung oder ihrer Aufmachung von Interesse sind.

      Der EuGH definiert in seinem Urteil vom - 200/84 - Sammlungsstücke im Sinne der früheren Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs als Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, d. h. Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben. Diese Auslegung hat der EuGH in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-259/97 in Bezug auf die heutige Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur bestätigt.

      Verhältnismäßig selten sind Sammlungsstücke insbesondere dann, wenn es sich um frühere Serienprodukte handelt, von denen gegenwärtig nur noch einige Exemplare vorhanden sind und die somit nicht beliebig beschafft werden können.

      Wiederverkäufer von Sammlungsstücken können von der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Gebrauch machen (vgl. Tz. 165). § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe c UStG ist hierbei insbesondere zu beachten.“

  2. Tz. 173 wird wie folgt geändert:

    1. Unter 2. wird der erste Absatz durch den folgenden Text ersetzt:

      Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert dokumentieren einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder veranschaulichen einen Abschnitt dieser Entwicklung. Sie müssen ohne Rücksicht auf ihr Alter eine exemplarische Bedeutung haben. Folglich ist ein Gegenstand, der lediglich gesammelt wird - auch wenn er als Belegstück für eine bestimmte Entwicklung in Museen oder in wissenschaftlich aufgebauten Sammlungen anzutreffen ist - nicht als Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Position 9705 einzureihen. Die Vergleichbarkeit mit anderen Museumsexponaten genügt somit nicht, um einem Sammlungsstück einen geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert zuzusprechen. Andererseits kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unterstellt werden, dass - soweit der Nachweis der übrigen im o.a. EuGH-Urteil genannten Kriterien erbracht ist - die für die künstlerische Entwicklung bahnbrechenden und signierten Werke eines epochemachenden Künstlers generell einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren bzw. einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Gleiches gilt für nichtsignierte Gegenstände, die jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit einem bedeutenden Künstler zugeschrieben werden können.

      Von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sind Gegenstände nur dann, wenn sie auch aus der betreffenden Zeit stammen. Die in der Gegenwart nach alten Vorbildern hergestellten originalgetreuen Nachbildungen (z. B. von historischen Waffen oder Schiffen) besitzen keine historische oder völkerkundliche Authentizität und sind deshalb nicht begünstigt.

      Durch die Voraussetzung der exemplarischen Bedeutung grenzen sich Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert auch von den nicht begünstigten Antiquitäten (Position 9706) ab, wobei antiquarische Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke aus Position 9706 nach Nr. 49 Buchstabe a der Anlage 2 begünstigt sein können (vgl. Tz. 153 - 155). Zur Begünstigung von Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken als Sammlungsstücke sowie von Sammlerbriefmarken und dergleichen vgl. Nr. 49 der Anlage 2 (vgl. Tz. 153 - 155).“

    2. Buchstabe c unter 3. wird wie folgt geändert:

      aa) Der Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:

      „(aus Positionen 9705 und 9706)“.

      bb) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

      „kursungültige (außer Kurs gesetzte Münzen und amtliche Nach- bzw. Neuprägungen solcher Münzen) Münzen aus Edelmetallen (Gold, Platin und Silber), für die die Steuerbefreiung des § 25c UStG (Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold) nicht in Betracht kommt. Ein aktuelles Verzeichnis der nach § 25c UStG steuerbefreiten Goldmünzen wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

      Nicht begünstigt sind kursgültige Münzen (gesetzliche Zahlungsmittel) und Münzen, die zu Schmuckstücken verarbeitet worden sind (z. B. Broschen oder Krawattennadeln) sowie beschädigte, nur noch zum Einschmelzen geeignete Münzen. Münzen, die zu kommerziellen Zwecken hergestellt wurden, um an Ereignisse oder andere Anlässe zu erinnern, sie zu feiern, sie zu veranschaulichen oder darzustellen, sind auch dann nicht begünstigt, wenn die Anzahl oder der Umlauf beschränkt wurde, es sei denn, die Münzen selbst haben aufgrund ihres Alters oder ihrer Seltenheit Bedeutung erlangt.“

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

5Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.3.13665284), BStBl 2025 I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 12.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 3 Nummer 7 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2025 I S. XXX)“.

    2. In Satz 4 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 1 oder 13 UStG“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG“ ersetzt.

  2. Nach Abschnitt 25a.1 Abs. 6 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

    5Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangegangenen Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt worden ist (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe c UStG).

Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem anzuwenden.

Das BStBl 2005 I S. 75, wird aufgehoben. Es wird nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis einschließlich ausgeführte Umsätze auf die Grundsätze dieses BMF-Schreibens beruft.

Die in Abschnitt I. dargestellten Regelungen des BStBl I 2015 S. 44, sind auf nach dem ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - III C 2 - S 7229/00011/002/010

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
OAAAK-07547