Befreiung bzw. Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer
Voraussetzungen und Ort einer „Einfuhr”
keine Beendigung der Fiskalvertretung durch versehentliche, objektiv unrichtige Zollanmeldung einer steuerfreien Einfuhr als
steuerpflichtige Einfuhr
Leitsatz
1. Wird bei der Einfuhr die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG – durch Wahl des Verfahrenscodes
42 in der Zollanmeldung – in Anspruch genommen, wird die Steuerbefreiung durch die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer auf
0 EUR gewährt. Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht erfüllt – weil z. B. die (materiellen)
Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der Einfuhr tatsächlich nicht vorlagen – ist Rechtsgrundlage für die Nacherhebung
von Einfuhrumsatzsteuer § 21 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 4 UZK in Verbindung mit Art 105 Abs. 3 UZK in sinngemäßer
Anwendung.
2. Zwar regelt das UStG nicht, unter welchen Voraussetzungen von einer steuerbaren „Einfuhr” im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG auszugehen ist; der Begriff der „Einfuhr” lässt sich jedoch anhand von Art. 30 MwStSystRL bestimmen. Eine Einfuhr im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) MwStSystRL und Art. 30 MwStSystRL setzt voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte
Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht und einem Verbrauch zugeführt werden kann (vgl. EuGH-Rechtsprechung).
Von einem Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union ist regelmäßig auszugehen, wenn die Gegenstände zum freien Verkehr
überlassen werden (vgl. , BeckRS 2021 S. 1747).
3. Das nationale Recht enthält für die Fälle einer Einfuhr keine spezielle Ortsbestimmungsregelung. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
muss deshalb in einer den Art. 30 MwStSystRL, Art. 60 MwStSystRL und Art. 61 MwStSystRL entsprechenden Weise ausgelegt werden.
Wurden die streitgegenständlichen Waren per Lkw über den Landweg aus der Türkei nach Deutschland befördert und dort zum zollrechtlich
freien Verkehr überlassen, erfolgt die Einfuhr abweichend von Art. 60 MwStSystRL in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die
zollamtliche Überwachung endete (Art. 61 Abs. 1 MwStSystRL), hier also in Deutschland.
4. Aus dem Umstand, dass die eingeführten Gegenstände zur Weiterlieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, folgt
nicht, dass im Verzollungsmitgliedstaat keine steuerbare Einfuhr stattfindet, wenn die Gegenstände, die nach § 5 Abs. 1 Nr.
3 UStG steuerfrei eingeführt werden sollen, im Verzollungsmitgliedstaat Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen
und dort in der Folge wie Inlandswaren behandelt werden.
5. Die Fiskalvertretung endet nach bisher herrschender Meinung unter anderem mit Wegfall der für sie in § 22a Abs. 1 UStG
aufgestellten Voraussetzungen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer im maßgebenden Zeitraum steuerpflichtige Umsätze
im Inland ausführt.
6. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG vorliegen, dürfte sich nach vorläufiger Prüfung im summarischen
Verfahren der Aussetzung nach der zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung und nicht nach der formellen Bescheidlage
richten. Es kommt also nicht darauf, dass eine tatsächlich materiellrechtlich steuerfreie Einfuhr vom Fiskalvertreter durch
versehentliche Auswahl einer unrichtigen Codierung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden und
deswegen materiell unzutreffend Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt worden ist.
7. Bei der Mitteilung an die Zollverwaltung, dass die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG in Anspruch genommen wird,
dürfte es sich nach summarischer Beurteilung nicht um eine materielle Voraussetzung, sondern um eine formale Anforderung handeln.
8. Fehlt es in einer Zollanmeldung an einer eindeutigen Ausübung des Wahlrechts, ob die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr.
3 UStG in Anspruch genommen wird, so ist ernstlich zweifelhaft, ob die Antragstellerin nicht nachträglich klarstellen kann,
dass sie das Wahlrecht auf Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG in Anspruch nehmen wollte, oder ob insoweit allein auf
den „Zeitpunkt der Einfuhr” abzustellen ist.
Fundstelle(n): OAAAK-07466
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