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FG München Beschluss v. - 14 V 2491/24

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, UStG § 4 Nr. 1, UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, UStG § 6a, UStG § 21 Abs. 2, UStG § 22a Abs. 1, UStG § 22a Abs. 3, UStG § 22b, UZK Art. 45 Abs. 2, UZK Art. 105 Abs. 3, UZK Art. 105 Abs. 4, MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, MwStSystRL Art. 30, MwStSystRL Art. 60, MwStSystRL Art. 61 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Befreiung bzw. Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer

Voraussetzungen und Ort einer „Einfuhr”

keine Beendigung der Fiskalvertretung durch versehentliche, objektiv unrichtige Zollanmeldung einer steuerfreien Einfuhr als steuerpflichtige Einfuhr

Leitsatz

1. Wird bei der Einfuhr die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG – durch Wahl des Verfahrenscodes 42 in der Zollanmeldung – in Anspruch genommen, wird die Steuerbefreiung durch die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer auf 0 EUR gewährt. Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht erfüllt – weil z. B. die (materiellen) Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der Einfuhr tatsächlich nicht vorlagen – ist Rechtsgrundlage für die Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer § 21 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 4 UZK in Verbindung mit Art 105 Abs. 3 UZK in sinngemäßer Anwendung.

2. Zwar regelt das UStG nicht, unter welchen Voraussetzungen von einer steuerbaren „Einfuhr” im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG auszugehen ist; der Begriff der „Einfuhr” lässt sich jedoch anhand von Art. 30 MwStSystRL bestimmen. Eine Einfuhr im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) MwStSystRL und Art. 30 MwStSystRL setzt voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht und einem Verbrauch zugeführt werden kann (vgl. EuGH-Rechtsprechung). Von einem Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union ist regelmäßig auszugehen, wenn die Gegenstände zum freien Verkehr überlassen werden (vgl. , BeckRS 2021 S. 1747).

3. Das nationale Recht enthält für die Fälle einer Einfuhr keine spezielle Ortsbestimmungsregelung. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG muss deshalb in einer den Art. 30 MwStSystRL, Art. 60 MwStSystRL und Art. 61 MwStSystRL entsprechenden Weise ausgelegt werden. Wurden die streitgegenständlichen Waren per Lkw über den Landweg aus der Türkei nach Deutschland befördert und dort zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, erfolgt die Einfuhr abweichend von Art. 60 MwStSystRL in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die zollamtliche Überwachung endete (Art. 61 Abs. 1 MwStSystRL), hier also in Deutschland.

4. Aus dem Umstand, dass die eingeführten Gegenstände zur Weiterlieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, folgt nicht, dass im Verzollungsmitgliedstaat keine steuerbare Einfuhr stattfindet, wenn die Gegenstände, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG steuerfrei eingeführt werden sollen, im Verzollungsmitgliedstaat Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und dort in der Folge wie Inlandswaren behandelt werden.

5. Die Fiskalvertretung endet nach bisher herrschender Meinung unter anderem mit Wegfall der für sie in § 22a Abs. 1 UStG aufgestellten Voraussetzungen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer im maßgebenden Zeitraum steuerpflichtige Umsätze im Inland ausführt.

6. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG vorliegen, dürfte sich nach vorläufiger Prüfung im summarischen Verfahren der Aussetzung nach der zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung und nicht nach der formellen Bescheidlage richten. Es kommt also nicht darauf, dass eine tatsächlich materiellrechtlich steuerfreie Einfuhr vom Fiskalvertreter durch versehentliche Auswahl einer unrichtigen Codierung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden und deswegen materiell unzutreffend Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt worden ist.

7. Bei der Mitteilung an die Zollverwaltung, dass die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG in Anspruch genommen wird, dürfte es sich nach summarischer Beurteilung nicht um eine materielle Voraussetzung, sondern um eine formale Anforderung handeln.

8. Fehlt es in einer Zollanmeldung an einer eindeutigen Ausübung des Wahlrechts, ob die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG in Anspruch genommen wird, so ist ernstlich zweifelhaft, ob die Antragstellerin nicht nachträglich klarstellen kann, dass sie das Wahlrecht auf Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG in Anspruch nehmen wollte, oder ob insoweit allein auf den „Zeitpunkt der Einfuhr” abzustellen ist.

Fundstelle(n):
OAAAK-07466

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