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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1792/25

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines entscheidungsreifen Einbürgerungsantrags gem § 10 Abs 3 StAG aF (sogenannte "Turbo-Einbürgerung") nach Streichung dieser Norm - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) zwecks Vertrauensschutzes

Gesetze: Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 1 RuStAGuaÄndG, § 8 RuStAG, § 10 RuStAG vom , § 10 Abs 3 RuStAG vom

Gründe

I.

1Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am mit einem nationalen Visum (vgl. § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit März 2024 ist er als Arzt in einer Klinik in (…) tätig.

2Am stellte der Beschwerdeführer bei dem Landesamt für Einwanderung Berlin (im Folgenden: Landesamt)einen Einbürgerungsantrag nach § 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz in der bis zum gültigen Fassung (im Folgenden: StAG a.F.). Danach konnte die für eine Anspruchseinbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit unter bestimmten Bedingungen auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

3Mit Schreiben vom erhielt der Beschwerdeführer vom Landesamt unter Verweis darauf, dass das Einbürgerungsverfahren nun durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgeschlossen werden könne, eine Einladung zur Einbürgerung für den .

4Bereits am beschloss der Deutsche Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (vgl. BTDrucks 21/1634) den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (vgl. BTDrucks 21/537, BTDrucks 21/1373).Dessen Art. 1 sieht die Streichung des § 10 Abs. 3 StAG a.F. vor. Nachdem der Bundesrat am beschlossen hatte, zu dem Gesetz keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen (vgl. BRDrucks 545/25 <Beschluss>), wurde das Gesetz am ausgefertigt und am im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl I Nr. 256). Art. 1 des Gesetzes ist nach dessen Art. 6 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung, dem , in Kraft getreten.

5Der Beschwerdeführer erschien am zur Aushändigung der dort vorliegenden Einbürgerungsurkunde beim Landesamt, die ihm jedoch unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage nicht ausgehändigt wurde. Nach Anhörung mit Schreiben vom lehnte das Landesamt den Einbürgerungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom ab.

6Der Beschwerdeführer befindet sich in Bewerbungsverfahren für eine ärztliche Tätigkeit im militärischen Dienst bei der Bundeswehr, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzt.

II.

7Am hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

8Er rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Anwendung des Staatsangehörigkeitsrechts in der Fassung vom auf ein bereits entscheidungsreifes Einbürgerungsverfahren. Das Fehlen einer Übergangsregelung bewirke insbesondere eine unzulässige echte Rückwirkung auf einen entscheidungsreifen Sachverhalt, wobei sein Vertrauen durch die Einladung zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom begründet worden sei. Zudem macht er eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend. Durch die Kombination aus dem Verzicht des Gesetzgebers auf eine Übergangsregelung und der rein schematischen Anwendung des neuen Rechts durch die Verwaltung stehe ihm effektiver Rechtsschutz nicht zur Verfügung.

III.

9Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

10Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die unterlassene Einbürgerung am und die nunmehr erfolgte Ablehnung seines Einbürgerungsantrags durch Bescheid des Landesamts vom wendet, fehlt es an der nach § 90 Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Rechtswegerschöpfung.

11Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auch unmittelbar gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls den Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht. Er hält aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsvorschrift für geboten, legt jedoch nicht dar, warum sie notwendig sein sollte. § 8 StAG räumt der Behörde die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung ein. Die Regelung gibt den Behörden bei der Ausübung des Ermessens die Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten auf (vgl. 1 B 82.95 -, juris, Rn. 12; Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 8 StAG Rn. 41 <Okt. 2025>; Hailbronner/Gnatzy, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 8 StAG Rn. 54). Davon ausgehend zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, aus welchen Gründen § 8 StAG zur Bewältigung des vorliegenden Sachverhalts keinen hinreichenden Vertrauensschutz bieten sollte. Insbesondere trägt er nicht vor, dass mit der Neuregelung ein Anwendungsausschluss von § 8 StAG auf Sachverhalte wie den vorliegenden verbunden sei. Ein solches Vorbringen war auch nicht verzichtbar, weil sich diese Annahme nicht ohne Weiteres ergibt, insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien für einen solchen Anwendungsausschluss keine Anhaltspunkte bieten.

12Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251219.2bvr179225

Fundstelle(n):
JAAAK-07433