Instanzenzug: LG Essen Az: 25 KLs 24/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, Beleidigung und Beleidigung in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und exhibitionistischer Handlungen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Strafe aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
21. Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten eine weitere Tat der versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen D. am 20. November 2022 vorwirft (Ziff. 3 der Anklageschrift vom ), deretwegen er nicht verurteilt wurde und für die die Strafkammer in den Urteilsgründen hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er insoweit freizusprechen sei, holt der Senat den versehentlich unterbliebenen Freispruch – entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts – nach (vgl. ; Beschluss vom – 1 StR 429/01).
32. Zudem war das Urteil im Hinblick auf die versäumte Festsetzung der Einzelstrafe für den Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe zu ergänzen.
4Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB für alle acht abgeurteilten Diebstahlstaten zu Grunde gelegt. Es hat jedoch versäumt, die Einzelstrafe für die Tat 2.2.3.8. der Urteilsgründe festzusetzen. Aus der Binnenlogik der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass das Landgericht in vergleichbaren Fällen auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung der Tat im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Einzelstrafe für die Tat im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe auf sechs Monate fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (vgl. , NStZ-RR 2016, 251; Beschluss vom – 4 StR 433/10). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festgesetzt hätte.
53. Die weitergehende Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Sturm Scheuß
Momsen-Pflanz Marks
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:051125B4STR371.25.0
Fundstelle(n):
FAAAK-07294