Instanzenzug: Brandenburgischer Dienstgerichtshof für Richter Az: DGH 4/24vorgehend Brandenburgisches Dienstgericht für Richter Az: DG 6/23 Urteil
Tatbestand
1Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Am wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, weil ihm ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten zur Last gelegt wird. Er hält die Verfahrenseinleitung für rechtsmissbräuchlich und sieht darin eine seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge.
2Der Antragsteller hat gegen das Urteil fristgerecht beim Dienstgericht Berufung eingelegt und sodann beim Dienstgerichtshof eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt, die bis zum bewilligt worden ist. Mit einem an das Dienstgericht adressierten und dort am um 20:37 Uhr per Fax eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller seine Berufung begründet. Die Begründungsschrift ist auf Veranlassung des Vorsitzenden des Dienstgerichts an den Dienstgerichtshof weitergeleitet worden und dort am eingegangen. Durch Verfügung vom hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist beim ihm eingereicht worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3Mit Beschluss vom hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Die Begründungsschrift sei nicht fristgerecht beim Dienstgerichtshof eingegangen und die Berufungsschrift erfülle die an eine Berufungsbegründung zu stellenden formellen Anforderungen nicht, da sie weder einen Berufungsantrag noch Berufungsgründe enthalte. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß über den richtigen Adressaten der Berufungsbegründung belehrt worden, so dass die Begründungsfrist auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO verlängert gewesen sei. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die fehlerhafte Adressierung einer Berufungsbegründung im Falle einer korrekten Belehrung über das zutreffende Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge. Der Antragsteller hätte seinen Sorgfaltspflichten ohne großen Aufwand durch Einsichtnahme in die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nachkommen können, um sich über den Adressaten der Berufungsbegründung zu informieren. Dass ihm dies aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei, habe er weder konkret dargelegt, noch habe er diesen Umstand ausreichend - etwa durch ein ärztliches Attest - glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass die am letzten Tag der Begründungsfrist an das Dienstgericht übermittelte Begründungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an den Dienstgerichtshof weitergeleitet werden würde. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am zugestellt worden.
4Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichts aufdrängen müssen, dass die Frist zur Begründung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an den Dienstgerichtshof veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor.
5Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller,
6die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
7Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert.
8Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Gründe
9Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
101. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig.
11a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft ( RiZ(R) 4/99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Im Falle einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), die sich bei einem zweistufig aufgebauten Rechtsmittel (wie der Berufung) auch zur Begründungsfrist verhalten muss (vgl. BVerwGE 107, 117, 122 f. mwN), ist die Berufungsbegründung - sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt - innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils bzw. innerhalb der verlängerten Begründungsfrist beim Dienstgerichtshof einzureichen (§ 124a Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG).
12Soweit der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren eine analoge Anwendung des § 519 ZPO befürwortet, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, erschließt sich nicht, was aus dieser Norm für die hier in Rede stehende Einreichung der Berufungsbegründung abzuleiten sein soll. Zudem ist für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO ohnehin kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung zur Einlegung der Berufung trifft (vgl. etwa RiZ(R) 1/24, juris Rn. 15).
13b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufungsbegründung, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof einzureichen ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Dienstgericht - wie der Antragsteller behauptet - in anderen Verfahren abweichende und fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen erteilt haben soll. Dies hätte allenfalls Auswirkungen auf die anderen Verfahren gehabt, aber nicht dazu führen können, dass eine (separate) Berufungsbegründung im hiesigen Verfahren trotz ordnungsgemäßer Belehrung fristwahrend beim Dienstgericht hätte eingereicht werden können. Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit selbst davon ausgegangen, dass "Einlegung und Begründung beim LG" fristwahrend möglich seien, ist dies jedenfalls mit Blick darauf, dass die Berufung auch sogleich mit ihrer Einlegung beim Dienstgericht begründet werden kann, nicht unzutreffend. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller indes keinen Gebrauch gemacht. Denn die Berufungsschrift erfüllt die an eine Berufungsbegründung zu stellenden formellen Anforderungen nicht, weil sie weder einen Berufungsantrag noch Berufungsgründe enthält (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Die Begründungsschrift hat der Antragsteller am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) per Fax an das Dienstgericht gesandt. Eine fristgerechte Einreichung beim empfangszuständigen Dienstgerichtshof ist somit nicht erfolgt.
14c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Begründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung.
15aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist ( AnwZ (Brfg) 3/24, juris Rn. 13 mwN).
16Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einreichung der Berufungsbegründung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit das Rechtsmittel insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der mehrseitigen Begründungsschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Begründungsschrift beim hierfür empfangszuständigen Dienstgerichtshof einzureichen.
17bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Dienstgericht nicht mehr ausgewirkt hätte.
18(1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Rechtsmittelgericht beim Ausgangsgericht ein, hat dieses die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 31/22, juris Rn. 24, und vom - IV ZB 17/22 - NJW-RR 2023, 351 Rn. 15 mwN). Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; , NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn der fristgebundene Schriftsatz bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang erst nach Fristablauf beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der den Schriftsatz trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom , aaO, Rn. 14 mwN, und vom , aaO, Rn. 18 mwN).
19(2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichts zu einer eiligen Weiterleitung der Begründungsschrift an den Dienstgerichtshof. Vielmehr war die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post bzw. Posttransport - ausreichend, selbst wenn das Dienstgericht den drohenden Fristablauf hätte erkennen können. Der Antragsteller konnte nicht darauf vertrauen, dass die am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist an das Dienstgericht in Cottbus übermittelte Berufungsbegründung im Falle ihrer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch am selben Tag bei dem in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof eingehen würde.
202. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde.
21a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden.
22aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN).
23bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist beim ihm eingereicht worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgericht war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist.
24b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmittelbegründung gehindert gewesen sei, greift nicht durch.
25aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall.
26bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung.
273. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:041125URIZ.R.5.25.0
Fundstelle(n):
KAAAK-07223