Instanzenzug: Az: 108 KLs 22/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen sowie in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 3.930 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) und zur Änderung sowie Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.
21. Der Senat nimmt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts das Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall B. I. der Urteilsgründe (Handel mit 26,7 Gramm Ketamin) und das gewerbsmäßige Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall B. II. der Urteilsgründe (Handel mit 13,05 Gramm Ketamin) gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus.
3Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Hinsichtlich des abgeurteilten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ entbehrlich (vgl. , Rn. 6).
4Die Verfolgungsbeschränkung und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs berühren die beiden Einzelstrafen nicht. Der jeweils rechtsfehlerfrei festgestellte tateinheitliche Handel mit Ketamin kann – entweder nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – ungeachtet der Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. auch , Rn. 4).
5Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
62. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. , Rn. 7 mwN). Im Übrigen ist es angesichts des geringen Teilerfolgs nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225B2STR457.25.0
Fundstelle(n):
LAAAK-07214