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BMF - III C 3 - S 7015/00054/001/110

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderung des UStAE zum

Bezug: BStBl 2024 I S. 1682

Bezug: BStBl 2025 I S. 1479

Bezug:

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem (2024/1000328) -, BStBl 2024 I S. 1682, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Die Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, die aus dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom (Wachstumschancengesetz), BGBl 2024 I Nr. 108, dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom (BEG IV), BGBl 2024 I Nr. 323, und dem Jahressteuergesetz 2024 vom (JStG 2024), BGBl 2024 I Nr. 387, resultieren, sind mit III C 2 – S 7295/00005/003/080 (COO.7005.100.4.12398827) -, BStBl 2025 I S. 1479, bereits vorgenommen worden.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7229/00011/002/010 (COO.7005.100.4.13157593), BStBl 2025 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe „BB = Betriebsberater“ wird gestrichen.

    2. Die Angabe „HeimG = Heimgesetz“ wird gestrichen.

  2. Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 21 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Inhalt wird neuer Satz 1.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      2Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der reichweitenabhängigen Zusatzvergütungen an Urheber gemäß § 32a Abs. 2 UrhG als Entgelt von dritter Seite vgl. , BStBl 2024 II S. 662.

    2. Absatz 25 wird wie folgt gefasst:

      „(25) Die sonstige Leistung der Veranstalter von Glücksspielen (Automatenaufsteller, Spielbankbetreiber etc.) besteht in der Zulassung zum Spiel gegen Gewinnchance; der Einsatz der Spieler steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des Spiels und ist nach Maßgabe des BStBl 1994 I S. 465, geändert durch BStBl 2021 I S. 2223, daher entgeltliche Gegenleistung für die Teilnahme.“

  3. Abschnitt 1.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:

      4Zu den Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung zählen nach richtlinienkonformer Auslegung nur im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Übertragungsvorgang stehende Leistungen, die lediglich die Fortführung des Betriebs ermöglichen. 5Leistungen, denen eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie z. B. die vereinbarte Fortführung des Betriebs durch den erwerbenden Unternehmer, gehören nicht dazu (vgl. , BStBl II 2025 S. 642).

    2. Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die neuen Sätze 6 bis 8.

  4. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:
      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      4,40
      Zahlung des Arbeitnehmers
      1,00 €
      maßgeblicher Wert
      4,40
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
      ./.0,70
      Bemessungsgrundlage
      3,70

      Beispiel 2:
      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      4,40
      Zahlung des Arbeitnehmers
      4,50 €
      maßgeblicher Wert
      4,50 €
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
      ./.0,72 €
      Bemessungsgrundlage
      3,78 €“

    2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2025 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2024 I S. 1603).“

  5. In Abschnitt 1.10 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    (vgl. § 30 Abs. 1 UStG)“.

  6. Abschnitt 1b.1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

    8Als erste Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist die erste Nutzung zur Personen- oder Güterbeförderung zu verstehen; bei Fahrzeugen, die einer Zulassung oder Kennzeichnung bedürfen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Zulassung bzw. Kennzeichnung mit dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme identisch ist.“

  7. Nach Abschnitt 3.2 Abs. 4 Satz 3 dritter Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich angefügt:

    – Bei der unentgeltlichen Übertragung der von einer Biogasanlage erzeugten Wärme – neben der entgeltlichen Lieferung des erzeugten Stroms – auf eine andere Person (vgl. , BStBl II 2025 S. 173).

  8. Abschnitt 3.3 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 10 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Gleichwohl entfällt die Steuerbarkeit nicht, wenn der Empfänger die zugewendeten Gegenstände in seinem Unternehmen verwendet (vgl. , BStBl II 2025 S. 465).“

      bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 eingefügt:

      9Es ist – anders als bei § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG – unerheblich, ob der Zuwendende außerunternehmerische Zwecke verfolgt (vgl. , BStBl II 2025 S. 173).

      cc) Die bisherigen Sätze 9 bis 11 werden die neuen Sätze 10 bis 12.

    2. Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

      „(16) Einzelfragen zu unentgeltlichen Zuwendungen:

      • Ein Set – bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen –, das über Ärzte, Schulungszentren für Diabetiker und sonstige Laboreinrichtungen unentgeltlich an die Patienten abgegeben wird, ist kein Warenmuster im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG (vgl. , BStBl II 2013 S. 412); vgl. aber zur Besteuerung einer Wertabgabe und zum Vorsteuerabzug Abschnitt 3.2 Abs. 4 sowie Abschnitt 15.2b Abs. 2a.

      • Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung im Sinne von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG (, BStBl II 2025 S. 173).

  9. In Abschnitt 3.6 Abs. 4 Satz 15 wird das Wort „Umsatzsteuersatzes“ durch das Wort „Steuersatzes“ ersetzt.

  10. Abschnitt 3.10 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 21 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    2. Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 angefügt:

      22. Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von – zu diesem Zeitpunkt nur teilweise feststehenden – Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, so dass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen (, BStBl II 2025 S. 638).

  11. In Abschnitt 3.17 Abs. 11 Beispiel Satz 8 wird das Wort „Umsatzsteuersatz“ durch das Wort „Steuersatz“ ersetzt.

  12. Abschnitt 3a.2 Abs. 19 vierter Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

    „– die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe a UStG (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 8 und 9) und nach § 3e UStG (vgl. Abschnitt 3e.1);“

  13. Abschnitt 3a.4 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

    2. In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Nr. 5 UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 5 UStG“ ersetzt.

  14. Abschnitt 3a.6 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Die Regelungen des § 3a Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 3a UStG gelten nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun bestehen.“

    2. Die Zwischenüberschrift nach Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG “.

    3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

    4. Absatz 2a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 3 UStG“ ersetzt.

    5. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

    6. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

    7. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

      cc) In Beispiel 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

    8. In Absatz 5a wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

    9. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

    10. In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

    11. Die Zwischenüberschrift nach Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

      „Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe a UStG“.

    12. In Absatz 8 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe a UStG“ ersetzt.

    13. In Absatz 9 Satz 1 zweiter Klammerzusatz wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe a UStG“ ersetzt.

    14. Die Zwischenüberschrift nach Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

      „Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe b UStG“.

    15. In Absatz 10 Satz 1 zweiter Klammerzusatz wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe b UStG“ ersetzt.

    16. In Absatz 11 Satz 5 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe b UStG“ ersetzt.

    17. In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe b UStG“ ersetzt.

  15. In Abschnitt 3a.7a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG“ ersetzt.

  16. In Abschnitt 3a.9 Abs. 12 Satz 2 zweiter Klammerzusatz wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe b UStG“ ersetzt.

  17. Abschnitt 3a.12 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 2 oder 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 2 oder 3 Nr. 3a Buchstabe b UStG“ ersetzt.

    2. In Nummer 14 Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Nr. 5 UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 5 UStG“ ersetzt.

    3. In Nummer 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b oder § 3e UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe a oder § 3e UStG“ ersetzt.

  18. In Abschnitt 3e.1 Satz 4 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe a UStG“ ersetzt.

  19. Abschnitt 4.5.1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

      5Hinsichtlich einer einheitlichen Vermittlungsleistung, durch die mehrere einzelne Leistungen vermittelt werden, vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 22.

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Inhalt wird neuer Satz 1.

      bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

      2Eine steuerfreie Vermittlungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a UStG muss einen eindeutigen Bezug zu konkreten Umsätzen im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4b sowie Nr. 6 und 7 UStG aufweisen (zum Klarierungsagenten vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 22). 3Dabei kommt eine Aufteilung einer einheitlichen Vermittlungsleistung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. , BStBl II 2025 S. 638).

  20. Abschnitt 4.11.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. BFH-Urteile vom – V R 62/97, BStBl II 1999 S. 253 , und vom – XI R 7/23, BStBl 2025 II S. 948)“.

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Inhalt wird neuer Satz 1.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      2Ein nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreier Umsatz aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund der Tätigkeit ein bestehender Vertrag durch Abschluss einer Änderungsvereinbarung optimiert wird (, BStBl 2025 II S. 948).

  21. Abschnitt 4.14.8 wird gestrichen.

  22. Abschnitt 4.21.1 Abs. 16 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    4. Leistungen von Schülerfirmen und Schülergenossenschaften, die rechtlich unselbständig sind, in die Organisationsstruktur der Schule integriert sind und in denen im Rahmen von unternehmerischen Schulprojekten ökonomisches Handeln gelehrt oder berufliche Orientierung vertieft wird.

  23. Abschnitt 6.4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Der bisherige Inhalt wird neuer Satz 1.

    2. Nach dem Beispiel wird folgender Satz 2 angefügt:

      2Die Einschränkung des § 6 Abs. 3 UStG gilt für Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels, nicht jedoch für die Lieferung des Beförderungsmittels selbst (Fälle des § 6 Abs. 1 UStG).

  24. In Abschnitt 6.5 Abs. 4 Satz 2 wird der dritte Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BStBl 2019 I S. 1269 , zuletzt geändert durch BStBl 2025 I S. 1502)“.

  25. Abschnitt 6.6 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Das Unionsversandverfahren dient der Erleichterung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und der Erleichterung des Warenverkehrs zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Drittstaaten Andorra und San Marino, während das gemeinsame Versandverfahren den Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) und den übrigen Staaten des Übereinkommens (Türkei, Nordmazedonien, Serbien, Vereinigtes Königreich, Ukraine und Georgien) erleichtert.“

    2. Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Das nach der Verfahrensanweisung ATLAS Kapitel 8.2.6.1 Abs. 7 behandelte Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit (EPAS) dient grundsätzlich nur als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens.“

  26. Abschnitt 6.11 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird gestrichen.

      bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die neuen Sätze 2 bis 6.

    2. Absatz 11 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      2Bei einem Abnehmer aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet sich dessen Wohnort für Zwecke des Warenverkehrs nur dann im Drittlandsgebiet, wenn der Abnehmer diesen in Großbritannien (nicht Nordirland) hat (vgl. Abschnitt 1.10).

      bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die neuen Sätze 3 bis 7.

    3. In Absatz 15 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Anlage 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom , BStBl 2025 I S. 730)“.

  27. In Abschnitt 6.12 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 “ durch die Angabe „Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 “ ersetzt.

  28. In Abschnitt 6a.4 Abs. 6 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BStBl 2019 I S. 1269 , zuletzt geändert durch BStBl 2025 I S. 1502)“.

  29. Abschnitt 8.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Die Steuerbefreiung kann sich nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken, wenn im Zeitpunkt dieser Leistungen deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines konkreten, eindeutig identifizierbaren Seeschiffes ihrem Wesen nach nicht feststeht.“

    2. Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

      4Steht jedoch im Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines solchen Seeschiffes fest und ist die endgültige Zweckbestimmung der Leistung bereits aufgrund der Befolgung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Beleg- und Buchnachweis) sowie der Befolgung der Aufbewahrungspflichten und nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar, kann sich die Steuerbefreiung auch auf vorhergehende Stufen erstrecken (vgl. bis C-183/04, Elmeka, und vom , C-33/11, A).“

    3. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die neuen Sätze 5 und 6.

    4. Nach Satz 6 werden folgende Sätze 7 und 8 eingefügt:

      7Bereits das abstrakte Erfordernis von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen steht der Anwendung der Steuerfreiheit entgegen. 8Unter die Steuerfreiheit fallen daher nicht solche Vorstufenumsätze, die bereits aufgrund ihres Wesens objektiv sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Leistungen verwendet werden können, ungeachtet der im Vertrag vorgesehenen Zweckbestimmung und der tatsächlichen Verwendung (z. B. bloße Nutzungsüberlassung bei der Vermietung einer Maschine, vgl. , BStBl II 2025 S. 664).

    5. Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden die neuen Sätze 9 bis 12.

  30. Abschnitt 10.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Aus Vereinfachungsgründen können dem Unternehmer auf Antrag auch folgende Verfahren genehmigt werden:“

      bb) Satz 5 Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Alternativ zu dem unter Nummer 1 geregelten Verfahren kann der Unternehmer in jeder einzelnen Rechnung die Leergutrücknahme mit der Vollgutlieferung verrechnen und nur den verbleibenden Netto-Rechnungsbetrag der Umsatzsteuer unterwerfen.“

    2. In Absatz 11 Satz 5 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

      (vgl. , BStBl 2025 II S. 583)“.

  31. Abschnitt 10.6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 5 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

      (vgl. , BStBl II 2025 S. 465)“.

    2. Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      8Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2025 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2025 I S. 288.“

  32. Abschnitt 10.7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Als „nahestehende Personen“ sind Angehörige im Sinne des § 15 AO sowie andere Personen und Gesellschaften anzusehen, zu denen der Unternehmer oder dessen Anteilseigner, Gesellschafter usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung hat (zu Gesellschaften, an denen der Unternehmer beteiligt ist, vgl. , BStBl II 2025 S. 262).“

  33. In Abschnitt 12.5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

  34. In Abschnitt 12.9 Abs. 11 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 19.2 Abs. 2 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „Abschnitt 19.2 Abs. 3 Sätze 4 und 5“ ersetzt.

  35. In Abschnitt 12.13 Abs. 5 Satz 5 wird das Wort „Umsatzsteuersatz“ durch das Wort „Steuersatz“ ersetzt.

  36. In Abschnitt 13.5 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl II 2012 S. 365, vom – XI R 27/16, n. v., vom – XI R 4/17, BStBl 2019 II S. 635 , und vom – XI R 5/23, BStBl II 2025 S. 469)“.

  37. In Abschnitt 13.7 Beispiel Satz 1 werden nach dem Wort „Steuersatzes“ die Wörter „in Höhe von“ eingefügt.

  38. In Abschnitt 14.3 Abs. 2 Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 3)“.

  39. Abschnitt 14c.2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Hierbei sind die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom – V R 44/09, BStBl 2011 II S. 954 , und vom – V R 16/22, BStBl II 2025 S. 536).“

    2. Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

      7Zur Frage, wer Steuerschuldner ist, wenn ein Arbeitnehmer ohne Wissen und Zustimmung seines Arbeitgebers falsche Rechnungen ausstellt, in denen die Identität des Arbeitgebers als Aussteller der Rechnungen verwendet wird, vgl. , Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie.

  40. Abschnitt 15.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Abziehbar sind hierbei auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung von Ausgangsumsätzen (vgl. , BStBl 1993 II S. 564, und vom – V R 103/88, BStBl II 1994 S. 278) oder die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern die Leistungen für die unternehmerische Tätigkeit bezogen worden sind.“

    2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Auch ihnen steht der Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als die entsprechenden Leistungen für ihre unternehmerische Tätigkeit bezogen worden sind.“

    3. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug eines Unternehmers, der steuerfreie Umsätze nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG oder nach einer entsprechenden Regelung in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, vgl. Abschnitte 15.2 Abs. 3, 15.13 Abs. 6 und 15.14 Abs. 1.“

  41. Abschnitt 15.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. , BStBl II 2017 S. 577); die Finanzbehörden können vom Unternehmer neben der Rechnung auch die Vorlage anderer Dokumente verlangen, durch die die abgerechneten Leistungen und ihre Verwendung für die Zwecke der steuerbaren Umsätze nachgewiesen werden (vgl. , Arcomet Towercranes, und , n. v.).“

    2. Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

      „8. In Fällen der Hinterziehung von Umsatzsteuer, der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs oder der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe, von der der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, ist der Vorsteuerabzug nach § 25f UStG zu versagen, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG – z. B. der Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung – erfüllt sind (vgl. Abschnitt 25f.1).“

  42. Abschnitt 15.2a Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      8Deshalb besteht z. B. kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Identität des leistenden Unternehmers mit den Rechnungsangaben nicht übereinstimmt oder über eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.“

    2. Satz 11 wird wie folgt gefasst:

      11Bei unrichtigen Angaben besteht grundsätzlich kein Recht auf Vorsteuerabzug.“

    3. Satz 14 wird wie folgt gefasst:

      14Ungenauigkeiten stehen dem Recht auf Vorsteuerabzug unter den übrigen Voraussetzungen nicht entgegen, z. B. bei Schreibfehlern im Namen oder der Anschrift des leistenden Unternehmers oder des Leistungsempfängers oder in der Leistungsbeschreibung, solange eine eindeutige und unzweifelhafte Identifizierung der am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunkts möglich ist und die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind.“

  43. Abschnitt 15.2b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

      4Maßgebend ist nicht nur die Verwendung der bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes (vgl. , BStBl II 2025 S. 580).

    2. Die bisherigen Sätze 4 bis 10 werden die neuen Sätze 5 bis 11.

  44. Abschnitt 15.2c wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob die bezogene Leistung unmittelbar für die unternehmerische oder nichtunternehmerische Nutzung des Gegenstands verwendet wird oder ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in einem dieser Bereiche hat (vgl. , BStBl II 2025 S. 580).“

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Ist eine direkte Zuordnung danach nicht möglich, ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge analog § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.“

    2. Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des nicht zum Unternehmen gehörenden Gegenstands entfallen (z. B. Vorsteuerbeträge aus dem Bezug von Kraftstoff anlässlich einer betrieblichen Fahrt mit einem privaten Kfz oder Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines unternehmerisch veranlassten Schadens), können unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe abgezogen werden (vgl. , BStBl II 2025 S. 580).“

    3. In Absatz 8 Beispiel 1 Satz 18 wird das Wort „zuzurechnen“ durch die Wörter „direkt zuzuordnen“ ersetzt.

  45. Abschnitt 15.6 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    5Der Vorsteuerabzug für ertragsteuerrechtlich angemessene Bewirtungsaufwendungen ist aber nicht allein wegen verletzter Formvorschriften für den Nachweis für Betriebsausgaben (einzelne und getrennte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG, vgl. R 4.11 EStR) unzulässig.“

  46. In Abschnitt 15.6a Abs. 7 Beispiel 5 Satz 2 Buchstabe a Zu a) wird in der Berechnung zur Angabe „Änderung der Verhältnisse:“ die Angabe „ab Jahr 09 = Prozentpunkte (0 % statt 40 %)“ durch die Angabe „ab Jahr 09 = 40 Prozentpunkte (0 % statt 40 %)“ ersetzt.

  47. Abschnitt 15.11 Abs. 7 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird das Wort „Versagung“ durch das Wort „Nichtberücksichtigung“ ersetzt.

    2. In Satz 2 wird das Wort „Versagung“ durch das Wort „Nichtberücksichtigung“ ersetzt.

    3. In Satz 3 wird das Wort „Nichtgewährung“ durch das Wort „Nichtberücksichtigung“ ersetzt.

  48. Abschnitt 15.15 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Beispiel 1 Buchstabe b Zu b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Da es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz fehlt, dem der Leistungsbezug direkt und unmittelbar zugeordnet werden kann, ist für den Vorsteuerabzug die wirtschaftliche Gesamttätigkeit des A maßgeblich.“

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Bestimmt sich ein Vorsteuerabzug mangels direkten und unmittelbaren Zusammenhangs des Eingangsumsatzes mit einem oder mehreren Ausgangsumsätzen nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (vgl. Absatz 1), ist zunächst zu prüfen, ob der Leistungsbezug (mittelbar) einer bestimmten Gruppe von Ausgangsumsätzen wirtschaftlich zugeordnet werden kann (vgl. auch Abschnitt 15.12 Abs. 3).“

      bb) Beispiel 3 Satz 2 Buchstabe a Zu a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Für den Vorsteuerabzug ist deshalb die wirtschaftliche Gesamttätigkeit des U maßgeblich.“

  49. In Abschnitt 15.17 Abs. 7 Satz 5 Nummer 2 Satz 3 wird das Wort „Zurechnung“ durch die Wörter „wirtschaftlichen Zuordnung“ ersetzt.

  50. Abschnitt 15.21 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Tätigkeit“ durch das Wort „Gesamttätigkeit“ ersetzt.

    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Der Vorsteuerabzug richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 UStG.“

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aaa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Dient die Ausgabe der Beteiligung der allgemeinen wirtschaftlichen Stärkung des Unternehmens und sind die dabei entstandenen Kosten zu Preisbestandteilen der Ausgangsumsätze geworden, gehören die Aufwendungen zu den allgemeinen Kosten, für die sich der Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs bestimmt.“

      bbb)Nummer 3 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      1Soweit das durch die Ausgabe von Beteiligungen beschaffte Kapital im Zusammenhang mit einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. steht (z. B. Kapitalerhöhung durch eine Finanzholding), ist ein Vorsteuerabzug aus den damit verbundenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. , BStBl 2010 II S. 885, und Abschnitt 15.2b Abs. 2). 2In den Fällen, in denen eine Gesellschaft neben dem unternehmerischen Bereich auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. unterhält, und in denen die Mittel aus der Ausgabe der Beteiligung nicht ausschließlich mit einem dieser Bereiche in Zusammenhang stehen, sind die aus den mit der Ausgabe der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen angefallenen Vorsteuerbeträge entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen.“

      cc) Beispiel Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Der Vorsteuerabzug richtet sich in diesem Fall nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit von U, weil es sich bei der Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile nicht um Leistungen handelt (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 und , BStBl 2010 II S. 885).“

  51. Abschnitt 15.22 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Hält der Unternehmer (z. B. eine gemischte Holding) daneben auch gesellschaftsrechtliche Beteiligungen im nichtunternehmerischen Bereich (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a), sind Eingangsleistungen, die sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen werden (z. B. allgemeine Verwaltungskosten der Holding, allgemeine Beratungskosten, Steuerberatungskosten usw.), für Zwecke des Vorsteuerabzugs aufzuteilen (, BStBl 2012 II S. 844).“

    2. Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Im Fall einer nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e oder f UStG steuerfreien Veräußerung einer im Unternehmensvermögen gehaltenen Beteiligung scheidet der Vorsteuerabzug wegen des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit dieser den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschließenden Veräußerung aus, ohne dass dafür auf die wirtschaftliche Gesamttätigkeit des Unternehmers abzustellen ist (vgl. , BStBl II 2012 S. 68).“

  52. Abschnitt 15.23 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aaa) Die Überschrift zu Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      Pauschale Nutzungswertmethode (sog. 1 %-Regelung)“.

      bbb) Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der pauschalen Nutzungswertmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EstG (sog. 1 %-Regelung), kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung ausgehen.“

      bb) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Wird das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, ist die Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode (sog. 1 %-Regelung) nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen.“

      cc) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Wendet der Unternehmer die pauschale Nutzungswertmethode (sog. 1 %- Regelung) nicht an oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben begrenzt (vgl. Rn. 18 des BStBl 2009 I S. 1326) und liegen die Voraussetzungen zur Ermittlung nach der Fahrtenbuchregelung nicht vor (z. B. weil kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird), ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln.“

    2. Absatz 11 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Überschrift zu Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „Besteuerung auf Grundlage der pauschalen Nutzungswertmethode (sog. 1 %- Regelung)“.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Wird bei der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung an das Personal zu Privatzwecken der lohnsteuerrechtliche Nutzungswert mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs anhand der durch Belege nachgewiesenen Gesamtausgaben ermittelt (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR), ist das so ermittelte Nutzungsverhältnis auch bei der Umsatzsteuer zur Ermittlung der auf die Überlassung des Fahrzeugs entfallenden anteiligen Kosten (Nettoaufwendungen einschließlich der auf die lohnsteuerrechtlich maßgebliche Nutzungsdauer von acht Jahren verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten) zu Grunde zu legen.“

      bbb)Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

      5Der so ermittelte umsatzsteuerrechtliche Wert ist der Nettowert; die Umsatzsteuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz hinzuzurechnen.

  53. Abschnitt 15a.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der Abzug zu versagen ist“ durch die Wörter „kein Abzugsrecht besteht“ ersetzt.

    2. Absatz 7 Beispiel wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Der Pkw wird entsprechend der von Anfang an beabsichtigten Verwendung zu 50 % für unternehmerische Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und zu 50 % für ideelle Vereinszwecke (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a) verwendet.“

      bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Der für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. verwendete Anteil des Pkw berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 2 und 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a).“

      cc) Nach Satz 6 wird folgende Berechnung eingefügt:

      Ermittlung der Vorsteuerberichtigung im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer:
      5.700 €
      Ursprünglicher Vorsteuerabzug (50 %):
      2.850 €
      Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung:
      Dauer des Berichtigungszeitraums:
      bis
      Jahre 01 und 02:
      Tatsächliche Verwendung im Berichtigungszeitraum:
      50 %
      Keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

      Jahr 03:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Tatsächliche Verwendung im Berichtigungszeitraum:
      70 %
      Vorsteuerberichtigung zugunsten des V
      aus Billigkeitsgründen (70 % statt 50 %):
      20 Prozentpunkte
      Berichtigungsbetrag 03 (zusätzlicher Vorsteuerabzug)
      20 Prozentpunkte von 1/5 von 5.700 €
      228 €

      dd) Die Berechnung nach Satz 8 wird gestrichen.

      ee) Nach Satz 10 wird folgende Berechnung eingefügt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Änderung aus Billigkeitsgründen pro Jahr nach Veräußerung:
      ab Jahr 04 (70 % statt 50 %)
      20 Prozentpunkte
      Berichtigung pro Jahr ab 04:
      5.700 € / 5 Jahre x 20 %
      Zusätzliche Vorsteuer für 04 und 05:
      je 228 €

      ff) Die Berechnung nach Satz 12 wird gestrichen.

  54. In Abschnitt 15a.2 Abs. 8 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 2 bis 2b)“.

  55. In Abschnitt 15a.3 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 2 bis 2b)“.

  56. Abschnitt 15a.4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. Beispiel 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „gewährt“ durch das Wort „vorgenommen“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 wird das Wort „gewährten“ durch die Wörter „fälschlicherweise vorgenommenen“ ersetzt.

    2. Beispiel 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „gewährten“ durch das Wort „vorgenommenen“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „gewährten“ durch das Wort „vorgenommenen“ ersetzt.

  57. Abschnitt 15a.6 Abs. 11 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    5Können bei einem gemischt genutzten Gebäude die innerhalb von sechs Monaten bezogenen Leistungen im Sinne des § 15a Abs. 3 UStG einem bestimmten Gebäudeteil, mit dem entweder ausschließlich vorsteuerschädliche oder vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze erzielt werden, direkt zugeordnet werden, bilden diese direkt zuzuordnenden Leistungen jeweils ein Berichtigungsobjekt (vgl. auch Abschnitt 15.17 Abs. 8).“

  58. In Abschnitt 15a.8 Abs. 1 Beispiel Satz 3 wird nach den Wörtern „vier Jahre“ folgender Klammerzusatz eingefügt:

    (vgl. Abschnitt 15a.3 Abs. 1)“.

  59. In Abschnitt 15a.12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „zuzurechnen“ durch die Wörter „wirtschaftlich zuzuordnen“ ersetzt.

  60. Abschnitt 17.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(BFH-Urteile vom – V R 56/06, BStBl II 2009 S. 250 , und vom – XI R 5/23, BStBl II 2025 S. 469).“

    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Inhalt wird neuer Satz 1.

      bb) Nach dem Beispiel werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

      2Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen (, BStBl 2025 II S. 621). 3Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert (vgl. Rn. 21 des , BStBl 2021 II S. 729).

    3. Nach Absatz 7 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

      4Dies gilt auch, wenn die Rückzahlung durch einen Dritten (z. B. Bürgen) erfolgt (vgl. , n. v.).

    4. Absatz 13 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      8Wegen der Einzelheiten zum Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO vgl. für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung bis zum beantragt wurde: BStBl 2015 I S. 476, und vom , BStBl 2015 I S. 886 , für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung ab dem beantragt wurde: BStBl 2022 I S. 116.“

  61. In Abschnitt 17.2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Umsatzsteuersatz“ durch das Wort „Steuersatz“ ersetzt.

  62. In Abschnitt 18.11 Abs. 1a Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 und Satz 7“ durch die Angabe „Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 und Satz 8“ ersetzt.

  63. In Abschnitt 19.2 Abs. 2 Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BFH-Urteil vom – XI R 17/19 (XI R 7/16), BStBl II 2025 S. 946)“.

  64. In Abschnitt 22.1 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BStBl 2019 I S. 1269 , zuletzt geändert durch BStBl 2025 I S. 1502)“.

  65. Abschnitt 22d.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Er hat für die Wahrnehmung der Vertretung (Fiskalvertretung) zusätzlich sowohl eine gesonderte Steuernummer als auch eine gesonderte USt-IdNr. (§ 27a UStG) zu beantragen, unter denen er für alle von ihm Vertretenen auftritt.“

  66. In Abschnitt 22f.1 Abs. 5 Satz 7 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BStBl 2019 I S. 1269 , zuletzt geändert durch BStBl 2025 I S. 1502)“.

  67. In Abschnitt 22f.3 Abs. 3 Satz 7 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BStBl 2019 I S. 1269 , zuletzt geändert durch BStBl 2025 I S. 1502)“.

  68. Abschnitt 25.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 9 wird im Klammerzusatz nach der Angabe „Abs. 7“ das Wort „Beispiel“ durch das Wort „Beispiele“ ersetzt.

    2. In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „den“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

    3. In Absatz 6 Beispiel Satz 2 wird die Angabe „Doppel-“ durch das Wort „Doppelzimmern“ ersetzt.

    4. Absatz 8 Satz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 2 UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 2 UStG“ und das Wort „kulturellen“ durch das Wort „kulturellem“ ersetzt.

      bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchstabe a UStG“ ersetzt.

    5. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      aa) In Beispiel 2 Satz 2 wird im Klammerzusatz das Wort „der“ durch die Wörter „durch die“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 Nummer 1 wird das abschließende Semikolon durch einen abschließenden Punkt ersetzt.

    6. In Absatz 12 Satz 1 wird das Wort „notwendigen“ gestrichen.

  69. Abschnitt 25.4 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Sowohl die Vermittlung einer Reiseleistung als auch die Erbringung einer Eigenleistung (z. B. grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen) für einen inländischen Unternehmer werden nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland erbracht.“

  70. Abschnitt 25.5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Aufgezeichnet werden müssen die Bemessungsgrundlagen sowohl für steuerpflichtige Reiseleistungen als auch für steuerfreie Reiseleistungen.“

    2. Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Ist nach § 25 Abs. 2 UStG nur ein Teil einer Reiseleistung steuerfrei, muss aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die Höhe der Bemessungsgrundlage sowohl für diesen Teil der Reiseleistung als auch für den steuerpflichtigen Teil der Reiseleistung hervorgehen.“

  71. Abschnitt 25a.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1§ 25a UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein – auch kein anteiliges – Recht zum Vorsteuerabzug bestand (vgl. , BStBl II 2025 S. 839).“

    2. Nach Absatz 11a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

      Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz“.

  72. In Abschnitt 25b.1 Abs. 7 Beispiel Satz 18 wird die Angabe „in D“ durch die Angabe „in Deutschland“ ersetzt.

  73. Abschnitt 27a.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      7Wegen der Besonderheiten bei Organgesellschaften und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vgl. Absatz 3 und bei Fiskalvertretern vgl. Absatz 4.“

    2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      (4) 1Ein Fiskalvertreter erhält auf Antrag eine USt-IdNr. für sein eigenes Unternehmen und zusätzlich eine USt-IdNr. für die Wahrnehmung der Fiskalvertretung, unter der er für alle von ihm Vertretenen auftritt (siehe Abschnitt 22d.1 Satz 2). 2Zur Antragstellung siehe Abschnitt 22d.1 Sätze 2 und 3.

II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2025 bzw. seit dem (2024/1000328) -, BStBl 2024 I S. 1682, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden.

  1. In Abschnitt 1.3 Abs. 16b wurde der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl II 2023 S. 1118)“.

  2. Abschnitt 1a.1 Abs. 2 Satz 2 wurde wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe a wurde das abschließende Semikolon durch ein Komma ersetzt.

    2. In Buchstabe c wurde das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

    3. In Buchstabe d wurde das abschließende Semikolon durch ein Komma ersetzt.

  3. In Abschnitt 1b.1 Satz 3 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ und die Angabe „Lastkraftwagen“ durch die Angabe „Lkw“ ersetzt.

  4. In Abschnitt 3.3 Abs. 6 Satz 1 wurde die Angabe „eines Personenkraftwagens“ durch die Angabe „eines Pkw“ ersetzt.

  5. Abschnitt 3.14 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 6 Beispiel Satz 7 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 2 UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG“ ersetzt.

    2. Absatz 8 wurde wie folgt geändert:

      aa) In Beispiel 1 Satz 7 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 2 UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG“ ersetzt.

      bb) In Beispiel 2 Satz 5 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 3 UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG“ ersetzt.

    3. Absatz 9 wurde wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wurde im Klammerzusatz die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 1. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 erster Halbsatz UStG“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wurde im Klammerzusatz die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 2. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz UStG“ ersetzt.

      cc) Beispiel 1 wurde wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 6 wurde im Klammerzusatz die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 1. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 erster Halbsatz UStG“ ersetzt.

      bbb) In Satz 7 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 1. Halbsatz UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 erster Halbsatz in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ ersetzt.

      dd) Beispiel 2 wurde wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 4 wurde im Klammerzusatz die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 2. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz UStG“ ersetzt.

      bbb) In Satz 5 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 2. Halbsatz UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ ersetzt.

    4. Absatz 10 wurde wie folgt geändert:

      aa) Beispiel 1 wurde wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 6 wurde im Klammerzusatz die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 1. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 erster Halbsatz UStG“ ersetzt.

      bbb) In Satz 7 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 1. Halbsatz UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 erster Halbsatz in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ ersetzt.

      bb) Beispiel 2 wurde wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 5 wurde im zweiten Klammerzusatz die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 2. Halbsatz in Verbindung mit Satz 5 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 5 UStG“ ersetzt.

      bbb) In Satz 6 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 2. Halbsatz, Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz, Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ ersetzt.

      cc) Beispiel 3 wurde wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 7 wurde im zweiten Klammerzusatz die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 2. Halbsatz in Verbindung mit Satz 5 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 5 UStG“ ersetzt.

      bbb) In Satz 8 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 2. Halbsatz, Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz, Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ ersetzt.

    5. In Absatz 12 Beispiel Satz 7 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 2 UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1, 3 und 4 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1, 3 und 4 UStG“ ersetzt.

    6. Absatz 13 wurde wie folgt geändert:

      aa) In Beispiel 1 Satz 8 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 2 UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ ersetzt.

      bb) In Beispiel 2 Satz 4 wurde der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 5 UStG)“.

      cc) Beispiel 3 wurde wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 4 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 1. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 erster Halbsatz UStG“ ersetzt.

      bbb)In Satz 5 wurde der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 5 UStG)“.

      dd) Beispiel 4 wurde wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 4 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 1. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 erster Halbsatz UStG“ ersetzt.

      bbb) In Satz 6 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 2. Halbsatz, Satz 5 in Verbindung mit Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz, Satz 5 in Verbindung mit Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ ersetzt.

    7. Absatz 14 wurde wie folgt geändert:

      aa) Beispiel 1 wurde wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 5 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Sätze 1 und 4 1. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Sätze 1 und 4 erster Halbsatz UStG“ und die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 1. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 erster Halbsatz UStG“ ersetzt.

      bbb) In Satz 6 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 1. Halbsatz UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 erster Halbsatz in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG“ ersetzt.

      bb) In Beispiel 2 Satz 5 wurde der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 6 UStG)“.

      cc) In Beispiel 4 Satz 5 wurde der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 6 UStG)“.

    8. Absatz 15 Beispiel 1 wurde wie folgt geändert:

      aa) In Satz 5 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 2. Halbsatz in Verbindung mit Satz 7 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 7 UStG“ ersetzt.

      bb) In Satz 6 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 1. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 erster Halbsatz UStG“ ersetzt.

    9. Absatz 16 Beispiel 3 wurde wie folgt geändert:

      aa) In Satz 5 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 2. Halbsatz in Verbindung mit Satz 7 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 7 UStG“ ersetzt.

      bb) In Satz 6 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 1. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 erster Halbsatz UStG“ ersetzt.

  6. In Abschnitt 3a.5 Abs. 2 Satz 2 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

  7. Abschnitt 3a.14 Abs. 2 Beispiel wurde wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

    2. In Satz 3 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

  8. Abschnitt 4.3.3 wurde wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 4 Nummer 2 Satz 3 wurde ein Leerzeichen eingefügt.

    2. Absatz 8 wurde wie folgt geändert:

      aa) Beispiel 1 wurde wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 4 wurde die Angabe „Lastkraftwagen“ durch die Angabe „Lkw“ ersetzt.

      bbb)In Satz 5 wurde die Angabe „Lastkraftwagen“ durch die Angabe „Lkw“ ersetzt.

      bb) In Beispiel 4 Satz 4 wurde die Angabe „Lastkraftwagen“ durch die Angabe „Lkw“ ersetzt.

  9. In Abschnitt 4.3.4 Abs. 2 Nummer 2 Satz 1 wurde die Angabe „Lastkraftwagen“ durch die Angabe „Lkw“ ersetzt.

  10. In Abschnitt 4.14.5 Abs. 10 Satz 1 wurde die Angabe „mit verschiedenen Facharzt – oder Schwerpunktbezeichnungen“ durch die Angabe „mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen“ ersetzt.

  11. In Abschnitt 4.17.2 Abs. 1 Satz 4 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

  12. In Abschnitt 4.20.1 Abs. 2 Satz 4 wurde im Klammerzusatz die Angabe „; XI R 35/12“ durch die Angabe „ – XI R 35/12“ersetzt.

  13. In Abschnitt 6.4 Abs. 6 Beispiel 1 Satz 2 wurde die Angabe „Lastkraftwagen“ durch die Angabe „Lkw“ ersetzt.

  14. Abschnitt 6.10 Abs. 7 Nummer 2 wurde wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 wurde die Angabe „Lastkraftwagen“ durch die Angabe „Lkw“ ersetzt.

    2. In Satz 3 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

  15. Abschnitt 6b.1 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Beispiel Satz 4 wurde die Angabe „§ 6b Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 6a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a Satz 1 UStG“ durch die Angabe „§ 6b Abs. 3 in Verbindung mit § 6a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a Satz 1 UStG“ ersetzt.

    2. In Absatz 17 Beispiel Satz 3 wurde die Angabe „§ 6b Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 6a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a Satz 1 UStG“ durch die Angabe „§ 6b Abs. 3 in Verbindung mit § 6a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a Satz 1 UStG“ ersetzt.

  16. Abschnitt 7.1 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Beispiel 3 Satz 1 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

    2. In Absatz 4 Satz 1 wurde die Angabe „Lastkraftwagen“ durch die Angabe „Lkw“ ersetzt.

  17. In Abschnitt 10.1 Abs. 2 Satz 3 wurde im Klammerzusatz die Angabe „X R 12/87“ durch die Angabe „X R 12/81“ ersetzt.

  18. In Abschnitt 10.2 Abs. 3 Satz 4 wurde der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl II 1987 S. 228, und vom – XI R 16/20, BStBl 2024 II S. 662)“.

  19. In Abschnitt 10.5 Abs. 3 Satz 7 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

  20. Abschnitt 10.7 Abs. 1 Beispiel 2 wurde wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

    2. In Buchstabe a Satz 3 wurde die Angabe „§ 10 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz UStG“ ersetzt.

    3. In Buchstabe c Satz 3 wurde die Angabe „§ 10 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG“ ersetzt.

  21. Abschnitt 12.9 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 Nummer 3 Satz 3 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

    2. In Absatz 8 Satz 6 wurde der abschließende Doppelpunkt durch einen abschließenden Punkt ersetzt.

  22. Abschnitt 12.13 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 Satz 4 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ und die Angabe „Lastkraftwagen“ durch die Angabe „Lkw“ ersetzt.

    2. In Absatz 5 Satz 9 Nummer 6 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

    3. Absatz 7 wurde wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

      cc) In Satz 9 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

    4. In Absatz 11 Satz 4 wurde die Angabe „Personenkraftwagen“ durch die Angabe „Pkw“ ersetzt.

  23. In Abschnitt 12.18 wurde in der Überschrift die Angabe „12.18“ durch die Angabe „12.18.“ ersetzt.

  24. In Abschnitt 14.3 Abs. 1 Satz 6 wurde nach der Angabe „Abs. 1“ ein Leerzeichen eingefügt.

  25. In Abschnitt 14c.2 Abs. 7 Satz 4 wurde das Wort „Gutschriftempfänger“ durch das Wort „Gutschriftsempfänger“ ersetzt.

  26. In Abschnitt 15.2a Abs. 1a Satz 8 wurde im Klammerzusatz die Angabe „V R18/17“ durch die Angabe „V R 18/17“ ersetzt.

  27. In Abschnitt 15.15 Abs. 1 Beispiel 1 wurde die Satznummerierung des Satzes entfernt.

  28. Abschnitt 15.23 wurde wie folgt geändert:

    1. Absatz 6 Beispiel 1 wurde wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 5 wurde die Angabe „Jahr 01“ durch die Angabe „Jahr 01:“ ersetzt.

      bb) In Satz 17 wurde im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 15a.1. Abs. 7 Satz 1“ durch die Angabe „Abschnitt 15a.1 Abs. 7 Satz 1“ ersetzt.

    2. In Absatz 11 Nummer 2 Beispiel 2 wurde die bisherige Satznummerierung des letzten Satzes durch die Satznummer „7“ ersetzt.

  29. In Abschnitt 18.8 Abs. 4 Satz 2 wurde die Angabe „Besteuerungsverfahren“ durch die Angabe „Besteuerungsverfahrens“ ersetzt.

  30. In Abschnitt 19.6 wurde die Angabe „Abschnitt 19.1 Abs. 4a“ durch die Angabe „Abschnitt 19.1 Abs. 4“ ersetzt.

  31. In Abschnitt 22a.1 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe a Satz 3 wurde die Angabe „§ 4 Nr. 1 Buchstabe b 2. Halbsatz UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz UStG“ ersetzt.

  32. Nach Abschnitt 22b.1 Abs. 1 wurde die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

    „Erklärungspflichten“.

  33. Abschnitt 25.1 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 6 wurde im Klammerzusatz nach der Angabe „Alpenchalets Ressorts“ ein Komma eingefügt.

    2. Absatz 8 wurde wie folgt geändert:

      aa) In Satz 12 zweiter Klammerzusatz wurde die Angabe „ V R 132/89“ durch die Angabe „ – V R 132/89“ ersetzt.

      bb) In Satz 14 wurde hinter dem Wort „vermietet“ ein Komma eingefügt.

    3. Absatz 14 wurde wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wurde hinter das Wort „besteht“ ein abschließender Punkt angefügt.

      bb) In Satz 4 wurde das Wort „bestehenbleibenden“ durch die Wörter „bestehen bleibenden“ ersetzt.

  34. Abschnitt 25.2 Abs. 2 wurde wie folgt geändert:

    1. Die hochgestellte Ziffer „1“ vor dem Wort „Die“ wurde entfernt.

    2. Im Klammerzusatz wurde die Angabe „Abschnitt 25.1. Abs. 9“ durch die Angabe „Abschnitt 25.1 Abs. 9“ ersetzt.

    3. Das Beispiel wurde wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wurde das Wort „deutscher“ durch das Wort „deutsche“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wurde im Klammerzusatz hinter der Angabe „Betreuungs-“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.

  35. Abschnitt 25.3 wurde wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wurde wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 wurde hinter dem Wort „beanstandet“ ein Komma eingefügt.

      bb) In Beispiel 2 Satz 7 wurde die Angabe „Minderung Bemessungsgrundlage“ durch die Angabe „Minderung der Bemessungsgrundlage“ ersetzt.

    2. In Absatz 2 Beispiel 1 Satz 6 Buchstabe a wurde das Wort „eigenem“ durch das Wort „eigenen“ ersetzt.

    3. Absatz 4 wurde wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 Satz 3 wurde im Klammerzusatz die Angabe „ V R 52/17“ durch die Angabe „ – V R 52/17,“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 Satz 1 wurde nach dem Wort „verwenden“ ein Komma eingefügt.

      cc) In Nummer 3 wurde die Angabe „Nr. 2 “ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

    4. In Absatz 5 Satz 3 wurde das Komma hinter dem Wort „erbracht“ gestrichen.

  36. In Abschnitt 25.4 Abs. 3 Satz 1 wurden die Wörter „gestellte Steuer“ durch die Wörter „gestellten Steuern“ ersetzt.

  37. Abschnitt 25.5 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 3 wurde im Klammerzusatz nach dem Wort „Eigenleistungen“ ein Komma eingefügt.

    2. In Absatz 7 Satz 3 wurde nach dem Wort „Beförderung“ ein Komma eingefügt.

  38. Abschnitt 25b.1 Abs. 2 Beispiel wurde wie folgt geändert:

    1. In Satz 8 wurde der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 5 UStG)“.

    2. In Satz 9 wurde die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 2. Halbsatz, Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1, 3 und 4 UStG“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 6a Satz 4 zweiter Halbsatz, Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1, 3 und 4 UStG“ ersetzt.

  39. In Abschnitt 25f.1 Abs. 1 wurde die Angabe „§ 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG in Verbindung mit § 6a UStG“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG“ ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Herunterladen bereit.

BMF v. - III C 3 - S 7015/00054/001/110

Fundstelle(n):
UAAAK-07143