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Donations für Online-Angebote auf dem umsatzsteuerlichen Prüfstand
Einordnung anlässlich des
Neben Influencern geraten auch andere Anbieter von Online-Geschäftsmodellen hinsichtlich der (umsatz-)steuerlichen Behandlung ihrer Angebote und Leistungsbeziehungen zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung. Ob freiwillige Zahlungen (sog. „Donations“), welche Spender für Online-Angebote an deren Anbieter leisten, der Umsatzsteuer unterliegen, ist auch nach dem weiterhin hochumstritten. Ein neues gegen das beim BFH nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde des FA gegenwärtig Revision anhängig ist (V R 10/25), bringt neue Bewegung in die Diskussion.
Sterzinger , Freiwillige Zahlungen für kostenlose Angebote im Internet, USt direkt digital 18/2025 S. 2, NWB RAAAJ-99294
Unter welchen Umständen sind Donations steuerbar oder nicht steuerbar?
Wie ist die jüngste Entscheidung zu der Thematik vom FG Berlin-Brandenburg einzuordnen?
Welche Entwicklungen sind auf EU-Ebene zu erkennen?
I. Hintergrund: Leistungsaustausch als Anknüpfungspunkt für die Umsatzbesteuerung
[i]Sterzinger, in: Küffner/Zugmaier, Umsatzsteuer Kommentar Online, § 1, NWB BAAAB-75352 Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer, wenn diese
von einem Unternehmer,
im Rahmen seines Unternehmens,
im Inland und
gegen Entgelt (= Leistungsaustausch)
erbracht werden.
Ist kein Leistungsaustausch – dessen Begriffsauslegung regelmäßig nach den unionsrechtlichen Grundsätzen und nicht nach rein nationalem Verständnis erfolgen muss – anzunehmen, so ist grds. auch kein Raum für die Umsatzsteuer.
Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen (Leistung gegen Gegenleistung) ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den Gegenwert für die an den Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet. Darüber hinaus muss auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der empfangenen Gegenleistung bestehen; der Leistungsempfänger muss hierbei klar identifizierbar sein und einen sog. verbrauchsfähigen Vorteil zugewendet bekommen.