Gründe
I.
1Das Oberlandesgericht hat den Verurteilten am der geheimdienstlichen Agententätigkeit in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses schuldig gesprochen sowie mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten belegt. Das Urteil ist seit dem rechtskräftig. Vom bis zum ist gegen den Verurteilten Untersuchungshaft vollzogen worden. Ab der Rechtskraft des Urteils hat er Strafhaft verbüßt.
2Nachdem sich der Verurteilte mit seiner vorzeitigen Haftentlassung einverstanden erklärt hatte, hat das (III-7 StVS 2/25) angeordnet, dass die Vollstreckung des Strafrests nach Verbüßung von zwei Dritteln am zur Bewährung ausgesetzt wird. Ferner hat es die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt und dem Verurteilten Weisungen erteilt.
3Gegen die Strafrestaussetzung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er bringt vor, er lehne nunmehr das Angebot einer Reststrafenbewährung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt ab, weil die Frage seiner Krankenversicherung ungeklärt sei; er wolle sich erst um eine geeignete Krankenversicherung bemühen und anschließend erneut einen Antrag auf Strafrestaussetzung stellen.
II.
41. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO statthaft sowie nach § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt.
5Zudem ist der Verurteilte beschwerdeberechtigt. Gegen einen die Reststrafenbewährung bewilligenden Beschluss steht auch dem Verurteilten die sofortige Beschwerde zu, wenn er durch Rücknahme der nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Einwilligung die Aufhebung der Aussetzungsentscheidung erreichen will. Denn der Verurteilte ist, falls die Einwilligung fehlt, schon deshalb beschwert, weil er gegen seinen Willen aus der Strafhaft entlassen wird und unter Bewährung steht (s. OLG Celle, Beschluss vom – 1 Ws 234/77, JR 1978, 337; III-2 Ws 585/13 u.a., juris Rn. 6; u.a., StraFo 2011, 415; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 454 Rn. 44). So liegt es hier. Mit seiner Beschwerdeschrift hat der Verurteilte eindeutig zum Ausdruck gebracht, er sei derzeit nicht damit einverstanden, dass die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt wird. Damit hat er seine zuvor erklärte Einwilligung konkludent zurückgenommen.
62. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
7Für die Reststrafenbewährung fehlt es an der materiellrechtlichen Voraussetzung einer Einwilligung des Verurteilten im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Denn diese Erklärung steht in seiner alleinigen Disposition. Er kann sie bis zur Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses, somit noch – wie hier – im Beschwerdeverfahren, wirksam zurücknehmen (s. , NStZ-RR 2024, 324 mwN; OLG Celle, Beschluss vom – 1 Ws 269/56, NJW 1956, 1608 f.; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 454 Rn. 8). Der Aufhebung der vom Oberlandesgericht angeordneten Strafrestaussetzung steht deshalb nicht entgegen, dass die Einwilligung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hat (vgl. III-2 Ws 585/13 u.a., juris Rn. 7; , MDR 1981, 425; Müller-Metz, NStZ-RR 2024, 325).
8Der Aussetzungsbeschluss einschließlich der – anderenfalls gegenstandslosen – Folgeanordnungen unterliegt infolgedessen der Aufhebung. Eine weitere Entscheidung in der Sache (§ 309 Abs. 2 StPO) ist nicht geboten, weil sich das von Amts wegen geführte Prüfungsverfahren aufgrund der Rücknahme der Einwilligung erledigt hat (vgl. III-2 Ws 585/13 u.a., juris Rn. 10 f.; u.a., StraFo 2011, 415). Dass eine Entscheidung über die Strafrestaussetzung derzeit nicht erforderlich ist, hat der Senat deklaratorisch festgestellt.
93. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Jedoch ist analog § 467 Abs. 3 StPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen.
Schäfer Hohoff Kreicker
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101225BSTB67.25.0
Fundstelle(n):
ZAAAK-06943