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BVerwG Beschluss v. - 1 W-VR 18.25

Tatbestand

1Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum ...kommando ...

2Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15. Zum wurde er auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers zum ...kommando der Bundeswehr in ... versetzt.

3Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung unter dem die Außerdienststellung des ...kommandos zum und dessen organisatorische Auflösung zum angewiesen hatte, wurde diese Dienststelle durch den Führer ihres Nachkommandos am beim Generalinspekteur der Bundeswehr abgemeldet.

4Mit ihm nach eigenen Angaben am ausgehändigter Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom (Nr. ...) wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen zum auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt zum ...kommando ... versetzt.

5Unter dem stellte der Antragsteller beim Bundesministerium der Verteidigung einen "Eilantrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem ". Ihm sei erneut eine Versetzungsverfügung ausgehändigt worden, ohne dass er zum Versetzungsdatum und zu den Gründen der Versetzung angehört worden sei und ohne dass die zuständige Vertrauensperson ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die Beteiligung von Vertrauenspersonen sei bereits bei vorangegangenen, ihn betreffenden Personalmaßnahmen unterblieben. Seine Spannungsversetzung zum Kommando ..., die Verwendung dort zusammen mit dem die Spannungsversetzung initiierenden Vorgesetzten sowie die lange Verwendung auf dienstpostenähnlichen Konstrukten seien eine nachhaltig traumatische Erfahrung gewesen, wegen derer er in therapeutischer Behandlung sei. Nach Ablehnung seines Versetzungsantrages vom habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert, zumal Mobbinghandlungen gegen ihn zugenommen hätten. Die behandelnde Truppenärztin habe bestätigt, dass eine abermalige Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt für Heilungsprozesse ungünstig sei. Obwohl dies bekannt sei, sei eine solche Versetzung verfügt worden. Zuvor sei es wiederholt zu Missachtungen seiner Beteiligungsrechte gekommen. Dies sei Mobbing. Zudem gebe es keinen Bedarf für seine Verwendung im ...kommando ... Er beantrage, noch vor dem die Versetzung aufzuheben und für rechtswidrig zu erklären. Ein abermaliges Heilungsverfahren über das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung seiner Beteiligungsrechte sei nicht zielführend. Die Versetzungsverfügung stehe im Widerspruch zur Ablehnung seines Versetzungsantrages zum . Seine Truppenärztin bewerte die Versetzungsverfügung für Heilungsprozesse ungünstig. Wegen der wiederholten Missachtung seiner Beteiligungsrechte bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

6Unter dem beschwerte sich der Antragsteller zudem gegen die Versetzung. Der Antragsteller führt ergänzend aus, das Bundesministerium der Verteidigung räume ein, dass eine Anhörung im Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 SBG nicht stattgefunden habe. Eine Nachholung dürfe nicht die Regel, müsse vielmehr die Ausnahme sein. In vorangegangenen Verfahren seien seine Rechte aus §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SBG aber regelmäßig verletzt worden, worin eine unzulässige Struktur liege. Daher scheide eine Nachholung hier aus. Das Argument, dass der Personalrat nach Wegversetzung seiner Mitglieder nicht mehr existiere, sei nicht stichhaltig. Vielmehr sei seine Versetzung so lange auszusetzen, bis die Anhörung erfolgt sei. Hierfür wäre bis zur organisatorischen Auflösung des ...kommandos zum ausreichend Zeit gewesen. Es hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Beteiligungsrechte aller Angehörigen der Dienststelle vor deren Wegversetzung zu wahren. Dass dies unterblieben sei, dürfe nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche Versetzung gültig werde. Andernfalls würde er bis zum Ende seiner Dienstzeit keine Versetzung mehr erhalten, bei der seine Beteiligungsrechte gewahrt würden. Die Vorgehensweise, Versetzungen unter Umgehung der §§ 21, 24 SBG auszusprechen, dürfe nicht Schule machen. Sie stelle eine Mobbinghandlung dar, die ihn belaste und seiner Gesundheit nicht zuträglich sei. Ein Bedarf für seine Verwendung im ...kommando sei nicht schlüssig dargetan. Unklar sei auch, wieso der Wegfall seines Dienstpostens nicht auf andere Weise, etwa durch seine Versetzung zum ...amt gelöst werden könne. Seine weitere Verwendung in derselben Liegenschaft sei unzweckmäßig, weil er dort gemobbt und schikaniert werde. Er sei keineswegs erheblich in seiner Verwendungsfähigkeit eingeschränkt, vielmehr verwendungsfähig mit Einschränkungen, die dem Mobbing geschuldet seien. Mit Nachlassen der schwierigen Arbeitsbedingungen würden auch die Einschränkungen geringer. Die Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt sei nach seiner Erfahrung in vorangegangenen Fällen ein unzulässiges und besonders stigmatisierendes Disziplinierungsinstrument. Ein erneuter entsprechender Einsatz gefährde seinen Heilungsprozess, was ihm truppenärztlich auch bestätigt worden sei. Dass diese Prognose nach dem nicht mehr gelten solle, sei absurd. Aus seinem aktuellen Krankenmeldeschein gehe hervor, dass die von ihm prognostizierten ungünstigen Entwicklungen eingetreten seien und er auch weiterhin nicht auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet werden könne.

7Der Antragsteller beantragt,

die Versetzungsverfügung vom noch vor dem für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.

8Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9Es macht geltend, dass es an einem Anordnungsanspruch fehle. Für die Versetzung bestehe ein dringendes dienstliches Erfordernis, weil der Dienstposten des Antragstellers durch die Auflösung des ...kommandos weggefallen sei. Wegen der erheblich eingeschränkten Verwendungsfähigkeit des Antragstellers sei seine weitere Verwendung innerhalb derselben Liegenschaft zweckmäßig. Es gebe auch keinen Anordnungsgrund, da der Antragsteller innerhalb derselben Liegenschaft weiterverwendet werde. Schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile seien auch unter Berücksichtigung des aktuellen Krankenmeldescheins des Antragstellers nicht ersichtlich. Die Prognose des Truppenarztes sei eine befristete Momentaufnahme, die nicht darlege, dass ein Zusammenhang zwischen dem Heilungsverlauf und der Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt bestehe. Die Beteiligung des zuständigen Gremiums könne grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Hier seien aber alle Mitglieder des örtlichen Personalrates bereits zum vom ...kommando wegversetzt worden. Die Anhörung könne an der neuen Dienststelle nachgeholt werden.

10Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Gründe

111. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom ist nur zulässig, soweit er gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung gerichtet ist. Dass dies vom Antragsteller auch angestrebt wird, ist seinem Sachvortrag bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO) zu entnehmen. Mit der Einlegung der Beschwerde ist der ursprünglich verfrühte Antrag jedenfalls zulässig geworden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit seinem Vorlageschreiben vom deutlich gemacht, dass Abhilfe nicht erfolgen wird und damit in der Sache auch nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt.

12Unzulässig ist der Antrag dagegen, soweit er ausdrücklich durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Versetzung eine Vorwegnahme der Hauptsache verlangt. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (stRspr, vgl. z. B. 1 WDS-VR 14.08 - Rn. 19 m. w. N.) und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Hieran fehlt es aber schon deshalb, weil mit der Kommandierung und der Versetzung keine Veränderung des Dienstortes verbunden ist und auch die vom Antragsteller geltend gemachte Ungünstigkeit für Heilungsprozesse bzw. die truppenärztliche Empfehlung des zeitweisen Verzichts auf Verwendungen auf dienstpostenähnlichen Konstrukten keine erhebliche Gefahr hinreichend schwerwiegender Gesundheitsschäden indiziert.

132. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er aber unbegründet.

14Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z. B. 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m. w. N.).

15a) Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Personalverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom (Nr. ...) keine rechtlichen Bedenken.

16aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zu "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben.

17Nach Nr. 204 Buchst. a AR A-1420/37 können Soldaten versetzt werden, wenn ein dienstliches Erfordernis besteht. Bei der Annahme des dienstlichen Interesses kommt es im Ausgangspunkt auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die des Antragstellers an (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WDS-VR 8.16 - Rn. 28 und vom - 1 WB 32.17 - juris Rn. 28). Gemäß Nr. 205 Buchst. c AR A-1420/37 liegt ein dienstliches Erfordernis regelmäßig vor, wenn der Dienstposten des Soldaten entfällt.

18Nach Nr. 206 Satz 2 AR A-1420/37 kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Nr. 207 Buchst. a AR A-1420/37 kann die militärärztliche Bewertung des Gesundheitszustandes des Soldaten einen Verbleib am bisherigen Standort erfordern. Gemäß Nr. 208 AR A-1420/37 kann von einer Versetzung darüber hinaus abgesehen werden, wenn andere Gründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen und das Absehen von der Versetzung mit dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann.

19bb) Die fragliche Personalverfügung ist voraussichtlich nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

20Die nach Angaben des Antragstellers unterbliebene, aber nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG erforderliche Anhörung des zuständigen Beteiligungsgremiums kann jedenfalls in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 60.04 - juris Rn. 5 und vom - 1 WDS-VR 7.06 - juris Rn. 27) und rechtfertigt daher gegenwärtig für sich genommen den Erfolg eines Rechtsbehelfs nicht. In den Grenzen des § 45 Abs. 2 VwVfG sind auch Mängel der Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG und der Anhörung gemäß § 28 VwVfG heilbar.

21Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass auch bei vorangegangenen Versetzungsverfügungen die Beteiligung der jeweils zuständigen Vertrauenspersonen nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Möglichkeit der Nachholung dient der Verfahrensökonomie. Würde eine Versetzung allein aus formellen Gründen aufgehoben werden, könnte sie jederzeit unter Wahrung der formellen Erfordernisse erneut erfolgen. Nach dem Rechtsgedanken des § 45 VwVfG ist die Nachholung unterbliebener Verfahrensschritte verfahrensökonomischer als eine Neubescheidung. Dieser Zweck wird nicht schon dann verfehlt, wenn notwendige Beteiligungen auch in der Vergangenheit unterblieben sein sollten.

22Die Beteiligung im Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG muss nicht nachgeholt werden. Vielmehr ist das Beschwerdeverfahren noch offen, so dass sie ohnehin noch zu erfolgen hat.

23Eine Beteiligung des Personalrats der bisherigen Dienststelle des Antragstellers scheitert voraussichtlich nicht daran, dass die aufgelöste Dienststelle wegen der bereits vollzogenen Wegversetzungen seiner Mitglieder keinen Personalrat mehr hat. Denn § 59 SBG i. V. m. § 29 BPersVG trifft Regelungen zu Übergangsmandat und Restmandat des Personalrats bei Umstrukturierungsmaßnahmen.

24cc) Nach den oben ausgeführten Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung die Versetzung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

25Dass der Dienstherr ohne Überschreitung seines Einschätzungsspielraumes vom Bestehen eines dienstlichen Erfordernisses für die fragliche Personalverfügung ausgehen durfte, folgt bereits aus der gerichts- wie allgemeinbekannten Abwicklung des ...kommandos, das bereits mit dem Ende März 2025 außer Dienst gestellt und mit dem Ende September 2025 aufgelöst wurde. Infolge dieser Organisationsänderung sind Versetzungen bzw. Dienstpostenwechsel aller betroffenen Soldaten zu veranlassen. Soldaten, die - wie der Antragsteller - nicht im neuen ...kommando Verwendungen finden können, sind damit denknotwendig auf Dienstposten oder dienstpostenähnliche Konstrukte anderer Dienststellen zu versetzen.

26Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist unerheblich, ob seine Kommandierung und Versetzung auf Veranlassung des ...kommandos erfolgt ist. Über das dienstliche Erfordernis und die sich hieraus ergebenden personalwirtschaftlichen Maßnahmen entscheidet die personalbearbeitende Stelle, mithin das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Aus der vom Antragsteller im Verfahren - 1 W-VR 15.25 - selbst vorgelegten E-Mail des stellvertretenden Kommandeurs des ...kommandos vom ergibt sich bereits, dass die Einschätzung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, nicht nur für seine notwendige Wegversetzung von einer nicht mehr existenten Dienststelle, sondern auch für seine Zuversetzung zum ...kommando ... bestehe ein dienstliches Interesse, nicht zu beanstanden ist. Denn der stellvertretende Kommandeur hat in der an den Antragsteller gerichteten E-Mail vom festgehalten, dass er die Unterstützung durch einen gut ausgebildeten Generalstabsoffizier für hilfreich hält und verweist auf eine deutliche Personalreduzierung bei zumindest qualitativ steigender Auftragslast.

27Ermessensfehler lassen sich dem Vortrag des Antragstellers bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht entnehmen. Insbesondere belegen die vom Antragsteller in Bezug genommenen truppenärztlichen Eintragungen auf seinem Krankenmeldeschein vom und vom keine schwerwiegenden persönlichen Gründe im Sinne von Nr. 207 Buchst. a AR A-1420/37. Dass die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt die Genesung nicht fördert, bedeutet nicht notwendig, dass sie sie gefährdet, erst recht ist hieraus nicht zu schließen, dass sie zu zusätzlichen erheblichen Gesundheitsschäden führen könnte. Unter dem wurde lediglich eine Empfehlung ausgesprochen, den Antragsteller für 12 bis 24 Monate nicht auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt einzusetzen. Dass ein Handeln entgegen dieser Empfehlung zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers führen könnte, musste der Dienstherr aus dieser Eintragung nicht folgern. Es ist mithin auch unter Berücksichtigung der Eintragung im Krankenmeldeschein des Antragstellers nicht substantiiert dargetan, dass die unstreitig bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers, die zu seiner nur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit führen, als anderweitige persönliche Gründe im Sinne von Nr. 208 AR A-1420/37 ein Gewicht erreichen könnten, dass dasjenige der für die Versetzung sprechende, dienstliche Erfordernis überwiegen würde. Bei dieser Abwägung darf der Dienstherr das Interesse, Soldaten einer bereits aufgelösten Dienststelle anderweitig unterzubringen, als sehr hoch bewerten.

28Unerheblich ist, ob der Antragsteller alternativ an eine andere Dienststelle, insbesondere zum ...amt der Bundeswehr, versetzt werden könnte. Der Dienstherr entscheidet im Rahmen seines weiten personalwirtschaftlichen und militärischen Ermessens, wo Soldaten zweckmäßig verwendet werden sollen. Dieser Ermessensspielraum ist hier nicht überschritten. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist auch nicht feststellbar, dass ihm beim ...kommando unzumutbare Arbeitsbedingungen drohen könnten. Seine Befürchtung, er könne dort gemobbt werden, ist vage und unsubstantiiert.

29b) Dem Antragsteller entstehen durch die sofortige Vollziehung der in Rede stehenden Personalverfügung auch keine unzumutbaren Nachteile. Die Personalverfügung ändert seinen Dienstort nicht. Anhaltspunkte für gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Versetzung bestehen wie ausgeführt nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:231025B1WVR18.25.0

Fundstelle(n):
FAAAK-06886