Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 7 LC 47/23 Beschlussvorgehend VG Osnabrück Az: 2 A 70/21 Urteil
Gründe
1Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist begründet. Der Rechtssache kommt in dem durch sie angegriffenen Umfang die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob sich aus § 36 Abs. 2 WHG eine gegenüber der Gewässerunterhaltung selbständige Unterhaltungspflicht des Anlagenbetreibers für Stauanlagen ergibt, ohne dass es auf deren Einordnung als Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern und auf ihren wasserwirtschaftlichen Zweck ankommt.
2Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:261125B10B3.25.0
Fundstelle(n):
RAAAK-06882