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BGH Beschluss v. - 5 StR 619/25

Instanzenzug: LG Dresden Az: 15 KLs 427 Js 27457/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung von Strafen aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 357.485 Euro – weitgehend als Gesamtschuldner – angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur überwiegenden Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

21. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen entwendete der Angeklagte mit weiteren Mittätern in der Adventszeit 2023 zwei LKW mit Anhängern. Anschließend brach die Gruppe in ein Verteilungslager der D.                         GmbH ein, wo sie mittels der Fahrzeuge vier Frachtcontainer mit Waren im Wert von 128.152 Euro stahlen und nach Polen brachten. Das vom Angeklagten gefahrene Fahrzeug wurde in Polen gefunden und gelangte zurück. Den Wert des von einem Mittäter gefahrenen LKW hat das Landgericht mit 133.333 Euro bestimmt. Durch die „ihm als Mittäter zurechenbare“ Entwendung habe der Angeklagte die gesamte Diebesbeute erlangt.

32. Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte aus der Tat – wie vom Landgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt – Vermögenswerte in Höhe von 133.333 Euro (LKW) und 128.152 Euro (Waren) im Sinne von § 73 StGB erlangt hat.

4Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann ( Rn. 8 mwN). Dass der Angeklagte die Verfügungsgewalt über den nicht von ihm gefahrenen LKW und über die gesamte bei der D.                            GmbH erlangte Beute ausüben konnte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Tatsächliche Verfügungsgewalt hatte er nur über den von ihm transportierten Teil des Stehlguts und den von ihm gefahrenen LKW.

5Entgegen der Auffassung des Landgerichts belegt allein das mittäterschaftliche Handeln keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB über alles Gestohlene (st. Rspr.; vgl. mwN). Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt zukommen soll, und er sie tatsächlich auch hatte (vgl. mwN). Dies hat das Landgericht nicht festgestellt.

6Der Senat kann den Wert des vom Angeklagten nach Polen transportierten Anteils am Diebesgut auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht selbst bestimmen; eine etwa vorzunehmende Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB) obliegt dem Tatgericht. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich Wertungsfehler inmitten stehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

73. Bestand hat die Einziehungsentscheidung demnach nur in der Höhe, in der sie das Landgericht rechtsfehlerfrei der nach § 55 StGB einbezogenen Entscheidung entnommen (95.500 Euro) und zudem auf den Wert des für die abgeurteilte Tat erhaltenen Tatlohns in Höhe von 500 Euro gestützt hat.

Cirener                                    Mosbacher                                    Köhler

                      von Häfen                                       Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR619.25.0

Fundstelle(n):
SAAAK-06873