Instanzenzug: LG Berlin I Az: 515 KLs 11/24
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten R. wegen bandenmäßigen Anbaus von Cannabis, Handeltreibens mit Cannabis in 25 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; den Angeklagten W. wegen bandenmäßigen Anbaus von Cannabis und Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und die Angeklagte A. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Anbau von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen die Angeklagten R. und A. hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Beschwerdeführer wenden sich mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen gegen ihre jeweiligen Verurteilungen. Die Rechtsmittel der Angeklagten R. und A. haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Die Verfahrensrügen der Angeklagten dringen nicht durch. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ist Folgendes auszuführen:
31. Die von allen Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung des Rechts des Angeklagten R. auf Selbstbelastungsfreiheit („Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ... sowie ... § 136, 136a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO“) und seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 MRK) im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der von ihm im Zwischenverfahren am unterzeichneten Einlassung bleiben erfolglos.
4a) Den Rügen liegt ein identischer Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte R. hatte im Zwischenverfahren, während des Vollzugs der gegen ihn wegen Fluchtgefahr angeordneten Untersuchungshaft, am eine von seinem früheren Verteidiger vorgefertigte Einlassung unterzeichnet, die ein Geständnis der Taten II.1, II.2 und II.4 der Urteilsgründe (Fälle 1 bis 25 und 27 der Anklage) enthielt. Hinsichtlich der Tat II.3 der Urteilsgründe (Fall 26 der Anklage) hat er in der Erklärung den Anbau von Cannabis gemeinsam mit dem Mitangeklagten W. in der Wohnung der Mitangeklagten A. eingeräumt, wobei diese die Tätigkeiten durch mehrmaliges Lüften des Aufzuchtraums unterstützt habe. Der Einlassung waren Gespräche des Verteidigers mit der Vorsitzenden der Strafkammer und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft über Möglichkeiten einer Haftverschonung vorausgegangen. Mit Beschluss der Strafkammer vom wurde der Angeklagte R. gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Rechts des Angeklagten auf Selbstbelastungsfreiheit, weil das Geständnis der Bandentat (Ziffer II.3 der Urteilsgründe, Fall 26 der Anklage) durch das Versprechen eines gesetzlich nicht erlaubten Vorteils (Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft) unter Ausnutzung der Haftsituation veranlasst worden sei.
5b) Die Rügen haben schon deshalb keinen Erfolg, weil sie den Vortragsanforderungen nicht genügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem jeweiligen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, wie und mit welchem konkreten Inhalt dem Angeklagten R. die im Rahmen des Revisionsvorbringens vorgetragenen, sich aus Aktenvermerken ergebenden Kommunikationsinhalte konkret vermittelt worden sein sollen und wie sich dies auf sein Aussageverhalten ausgewirkt haben soll. Er selbst war in die Kommunikation nicht eingebunden worden; weder die Strafkammervorsitzende noch die Staatsanwältin waren insoweit persönlich an ihn herangetreten oder hatten ihm sonst Vorgaben zu einem etwaigen Geständnis gemacht. Die Beschwerdeführer teilen darüber hinaus nicht mit, was sich der Angeklagte zum konkreten Inhalt der von ihm am unterschriebenen Einlassung vorstellte und wie sich diese aus seiner Sicht auf eine künftige Haftverschonung auswirken sollte. Der Senat kann deshalb einen Zusammenhang zwischen einem den Justizbehörden zurechenbaren Verhalten und dem Geständnis der Tat II.3 der Urteilsgründe nicht überprüfen. Das gilt umso mehr, als sich aus der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ergibt, dass er die von seinem früheren Verteidiger vorbereitete Erklärung ungelesen unterschrieben habe und später (vom neuen Verteidiger informiert) über deren Inhalt „erstaunt“ gewesen sei. Ein solches Geschehen lässt sich nicht ohne Weiteres mit dem Rügevorbringen in Einklang bringen, der Angeklagte sei unter „Ausnutzung des Zwangs der Untersuchungshaft […] veranlasst worden, eine – (im Fall 26) inhaltlich vorgegebene – Einlassung abzugeben“.
6Soweit die Beschwerdeführer (zusätzlich) auf eine Täuschung durch den früheren Verteidiger des Angeklagten R. abgestellt haben, wonach dieser wahrheitswidrig behauptet haben soll, die am vorbereitete schriftliche Einlassung sei mit dem zweiten Verteidiger und den Verteidigern der Mitangeklagten abgestimmt gewesen, kann die Rüge auch damit nicht durchdringen. Denn der Vorwurf richtet sich nicht gegen ein den staatlichen Stellen zurechenbares Verhalten (zu dieser Voraussetzung vgl. , NJW 2024, 3603 f.).
7c) Soweit die Beschwerdeführer auf der Grundlage desselben Sachverhalts das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sehen, sind die Rügen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass das Verfahren insgesamt unfair gewesen sei (vgl. EGMR, Urteil vom – 71409/10, NJW 2019, 1999 f.; BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 310/12 Rn. 29; vom – 1 StR 128/15, NStZ 2015, 541, 543 f.; Urteile vom – 5 StR 542/20, NJW 2022, 1826, 1828 f.; vom – 1 StR 277/17, NJW 2018, 1986 f. Rn. 19; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., MRK Art. 6 Rn. 41).
82. Die von den Beschwerdeführern jeweils erhobenen Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO wegen Ablehnung des Beweisantrages des Angeklagten R. vom auf Vernehmung von zwei Zeugen zum Beweis der von ihm behaupteten Cannabisexperten– und Beratertätigkeit für ein deutsches Unternehmen und dessen ausländischen Lieferanten ist – ungeachtet der Unzulässigkeit der Rüge der Angeklagten A. (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) – aus den vom Generalbundesanwalt zu den Beweisfragen 3. und 4. genannten Gründen auch hinsichtlich der Beweisfragen zu 1. und 2. unbegründet.
93. Die Rüge des Angeklagten W. , mit der er einen Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StPO sowie gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beanstandet, weil Verfahrensstoff im Rahmen der Beweiswürdigung zu Tat II.4 der Urteilsgründe (Fall 27 der Anklage) verwertet worden ist, hinsichtlich dessen die Verfolgung einzelner Gesetzesverletzungen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO ausgeschieden worden war, ist unbegründet.
10a) Im Zusammenhang mit dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, welcher der Verurteilung zu Ziffer II.4 der Urteilsgründe (Fall 27 der Anklage) zugrunde liegt, waren am bei Durchsuchungen einer Bunkerwohnung etwa 26 kg Cannabisprodukte, Verpackungsmaterial und andere Handelsutensilien von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt worden und zudem in der im selben Haus befindlichen Wohnung des Angeklagten W. etwa 10 g Marihuana zum Eigenkonsum, ein Vakuumiergerät, Vakuumierfolien, mehrere Feinwaagen sowie andere Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Abschlussverfügung vom gemäß § 154a Abs. 1 StPO den Tatvorwurf betreffend den Angeklagten W. auf das Handeltreiben mit Cannabis beschränkt, soweit (zusätzlich) auch der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum in Betracht kommen sollte. Die Strafkammer hat die Anklage der Staatsanwaltschaft in diesem Umfang zugelassen. Der Angeklagte W. ist der Anklage gemäß verurteilt worden. In der Beweiswürdigung zu dieser Tat hat sich die Strafkammer unter anderem darauf gestützt, dass für eine Handelstätigkeit dieses Angeklagten auch die in seiner Wohnung bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände sprächen, „(neben einem Einweckglas mit acht Gramm Cannabisblüten unter dem Couchtisch im Wohnzimmer sowie einer türkisen Plastikbox mit weiteren 1,5 Gramm Cannabisblüten, drei Grinder auf dem Wohnzimmertisch) ein Vakuumiergerät, diverse Vakuumiertüten in unterschiedlichen Größen sowie mehrere Feinwaagen“. Einen Hinweis auf die Verwertung dieser Beweismittel hat die Strafkammer nicht erteilt.
11b) Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auf die Verwertung der Durchsuchungsergebnisse hat es nicht bedurft.
12aa) Allerdings kann die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs ohne Hinweis darauf unzulässig sein, wenn das Gericht durch die Einstellung oder Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO bei einem Angeklagten das Vertrauen erweckt hat, die ausgeschiedenen Taten, Tatteile oder Gesetzesverletzungen könnten ihm nicht mehr zum Nachteil gereichen und er müsse sich insoweit nicht verteidigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa , NJW 2024, 3080, 3082 mwN). Die Hinweispflicht besteht auch, wenn wie hier bereits die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 oder gemäß § 154a Abs. 1 StPO beschränkt hat (BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 270/16; vom – 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133 f.; vom – 3 StR 173/81, BGHSt 30, 147).
13bb) Der Senat hat schon Zweifel, dass vorgenannte Grundsätze auch dann gelten, wenn lediglich einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen worden sind, womit eine Beschränkung des Verfahrensstoffs in tatsächlicher Hinsicht nicht verbunden ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Beweismittel, welche das unverändert auch den weiteren Gesetzesverletzungen zugrundeliegende einheitliche Tatgeschehen betreffen, nicht mehr verwertet werden, lässt sich nicht überzeugend begründen. Vielmehr kann in solchen Fällen die Verwertung des einheitlichen Verfahrensstoffs für den Angeklagten und den Verteidiger nicht zweifelhaft sein.
14Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 270/16; vom – 3 StR 173/81, BGHSt 30, 147) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie betreffen Sachverhalte, bei denen die Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StPO beschränkt wurde. Im ) kam noch hinzu, dass der Angeklagte nicht mit einer Verwertung des ausgeschiedenen Prozessstoffs rechnen musste, weil entgegenstehende Hinweise des Vorsitzenden und zusätzliche weitere Umstände ein Vertrauen auf ein Unterbleiben der Verwertung im konkreten Einzelfall nahelegten.
15cc) Ungeachtet dieser grundsätzlichen Frage konnte sich hier bei dem Angeklagten ein schutzwürdiges Vertrauen schon gar nicht bilden.
16Der Bundesgerichtshof hat auch in Fällen, in denen er im Grundsatz einen Hinweis auf die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs verlangt, hiervon Ausnahmen zugelassen, wenn die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens einen Vertrauenstatbestand nicht zu erzeugen vermag und sich daher die Erteilung eines Hinweises erübrigt (vgl. , NJW 1996, 2585 f.; vom – 1 StR 709/84, NJW 1985, 1479 f.; vom – 1 StR 541/85, NStZ 1987, 134; vom – 1 StR 543/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4; vgl. auch , NStZ 1995, 76). So liegt der Fall hier.
17Die Beschränkung der Strafverfolgung auf das (gemeinschaftliche) Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO hat nicht dazu geführt, dass der Angeklagte darauf vertrauen konnte, die diesem Anklagevorwurf zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände würden nicht vollständig berücksichtigt werden, soweit sie auch der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung zugrunde liegen könnten. Die Verurteilung im Fall II.4 beruht auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt, der die bei den Durchsuchungen am aufgefundenen Cannabisprodukte und Handelsutensilien umfasste. Dass war weder für den Angeklagten W. noch für seinen Verteidiger unklar und folgt schon aus dem Inhalt des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift, wo ausgeführt ist, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten unter anderem „Betäubungsmittel“, ein Vakuumiergerät, diverses Verpackungsmaterial und drei Feinwaagen gefunden wurden. Daraus wird deutlich, dass auch die in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Gegenstände bei der Würdigung des angeklagten Tatvorwurfs von Bedeutung sein können.
18Die Strafkammer hat sich auf die Verwertung des Sachverhalts im Umfang der zugelassenen Anklage beschränkt und die dem Angeklagten zum Eigenkonsum dienenden etwa 10 g Marihuana, die nur in einem Klammerzusatz im Urteil bei der Aufzählung sichergestellter Gegenstände erwähnt worden sind, nicht zum Beleg für sein Handeltreiben herangezogen. Vielmehr hat sie sich auf das Auffinden solcher Sachen (z.B. Vakuumiermaterial) gestützt, die nach ihrer Einschätzung beim Verkauf genutzt wurden oder werden sollten, und die für „den Eigenkonsum … nicht notwendig“ gewesen sind.
II.
Die auf die Sachrügen veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten R. verhängten Einzelstrafen in den 24 Fällen der Ziffer II.1 der Urteilsgründe (Fälle 1 bis 5 und 7 bis 25 der Anklage), im Gesamtstrafausspruch und, soweit gegen ihn die Einziehung von zwei Mobiltelefonen angeordnet worden ist. Hinsichtlich der Angeklagten A. ist die Einziehungsentscheidung zu ändern.
201. Angeklagter R.
21a) Der Ausspruch über die 24 Einzelstrafen im Fall II.1 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
Sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens für die Fälle 1-5 und 7-25 als auch bei der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht maßgeblich berücksichtigt, dass die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC bei jeder der Taten um das mindestens 30-fache überschritten worden sei (UA S. 71 f.). Das erweist sich als unzutreffend. Tatsächlich lag nach den Urteilsfeststellungen die Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge lediglich zwischen dem 4,6- bis 18,4-fachen.
22Dem schließt sich der Senat an. Angesichts dessen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler einen milderen Strafrahmen angewandt und geringere Strafen verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen bedingt den Wegfall der Gesamtstrafe. Die Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben und durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
23b) Die Anordnung der Einziehung der Mobiltelefone iPhone grau und iPhone 15 Pro silber kann ebenfalls keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob das Landgericht das ihm nach § 74 Abs. 1 StGB eingeräumte Ermessen erkannt und davon Gebrauch gemacht hat. Eine nähere Begründung der Einziehungsentscheidung war mit Blick auf Hersteller und Modell der Mobiltelefone auch nicht entbehrlich (vgl. , Rn. 11).
24Dem kann sich der Senat nicht verschließen und hebt die Einziehungsentscheidung insoweit auf. Die Feststellungen können bestehen bleiben.
252. Angeklagte A.
26Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) bedarf aufgrund eines Rechenfehlers der Änderung (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Die Angeklagte hat durch die Tat (§ 73 Abs. 1 StGB) lediglich 1.500 Euro erlangt.
273. Im Übrigen haben sich keine Rechtsfehler zulasten der Angeklagten ergeben. Trotz Darstellungsmängeln bei einigen der im Urteil erörterten DNA-Mischspuren in den Fällen II.3 und II.4 betreffend den Angeklagten W. lässt sich diesen Spuren gleichwohl eine Indizwirkung beimessen (vgl. Rn. 13).
Cirener Gericke Resch
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300725B5STR185.25.0
Fundstelle(n):
IAAAK-06872