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BGH Beschluss v. - VIII ZB 68/25

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-11 S 94/24vorgehend AG Frankfurt Az: 33 C 1566/18 (57)

Gründe

11. Die Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen die im Tenor bezeichneten, vorliegend nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 127/17, juris Rn. 1; vom - VIII ZA 5/24, juris Rn. 1 mwN; vom - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1 mwN; vom - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1; vom - VIII ZA 6/25, juris Rn. 1).

2Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 127/17, aaO Rn. 3 mwN; vom - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2; vom - VIII ZA 6/25, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 25/23, aaO; vom - VIII ZA 14/23, aaO Rn. 2; vom - VIII ZA 5/24, aaO; vom - VIII ZB 62/24, aaO; vom - VIII ZA 6/25, aaO); die Ausführungen des Beklagten zur vermeintlichen Befangenheit der vorstehend genannten Richter beschränken sich vielmehr auf fernliegende Mutmaßungen. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 mwN; vom - VIII ZA 14/23, aaO Rn. 2; vom - VIII ZA 5/24, aaO; vom - VIII ZB 62/24, aaO; vom - VIII ZA 6/25, aaO).

32. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten und dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die im Tenor genannten Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind.

4Hinsichtlich des im Tenor letztgenannten Beschlusses des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde überdies nicht statthaft, weil weder ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5Von einer näheren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.

Dr. Bünger                                Dr. Liebert                                Dr. Schmidt

                       Dr. Matussek                               Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:111125BVIIIZB68.25.0

Fundstelle(n):
DAAAK-06865