Instanzenzug: Az: 12 U 75/21vorgehend Az: 19 O 41/19
Tatbestand
1Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Jahr 2015 von der Beklagten einen als Krankentransportwagen ausgebauten Mercedes-Benz Sprinter, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgerüstet ist.
2Die Klägerin hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag insoweit weiter.
Gründe
3Revision
4Berufungsgericht
5worden
6Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
71. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände.
8Erlass
9Klägerin
10Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
11Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091225UVIAZR1393.22.0
Fundstelle(n):
OAAAK-06776