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AGH 25.11.2025 III-4-20/21, NWB 51/2025 S. 3519

Zulassung | Widerruf der Zulassung bei Verstoß gegen das Fremdbesitzverbot

Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen des § 59e der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) a. F. erfüllt (§ 59h Abs. 3 BRAO a. F.). Dies ist der Fall, wenn auf eine nicht anwaltliche Gesellschaft Geschäftsanteile im Umfang einer Mehrheitsbeteiligung übertragen sind.

Anmerkung:

Der Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft durch die zuständige Rechtsanwaltskammer war zulässig, weil eine österreichische, nicht anwaltliche Gesellschaft und damit ein reiner Finanzinvestor Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft erworben hatte. Auf Vorlage des AGH hatte zuvor der Europäische Gerichtshof (, NWB LAAAJ-87058) entschieden, dass das sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Der AGH hat die Klage ...