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NWB Nr. 51 vom Seite 3564

Nutzung von KI in der anwaltlichen Praxis

[i]Einsatz von KI- und Cloud-Diensten ist grds. zulässigKünstliche Intelligenz („KI“) wird insbesondere als generative KI („GKI“) auch in der anwaltlichen Praxis immer wichtiger. KI kann Routineaufgaben erledigen und die rechtliche Analyse und Formulierung von Texten unterstützen. Dass GKI eigenständig Inhalte produzieren kann, eröffnet auch für Rechtsanwälte neue Möglichkeiten zur S. 3565Arbeitserleichterung und Prozessoptimierung. Die Nutzung von KI/GKI wirft [i]Schick, NWB 36/2025 S. 2486allerdings rechtliche Fragen auf. Neben den Hinweisen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), die diese Anfang des Jahrs 2025 veröffentlicht hatte, bietet die Initiativ-Stellungnahme (Nr. 32/2025) des Deutschen Anwaltsvereins (DAV e. V.) zum Einsatz von KI in der Anwaltschaft eine weitere Auseinandersetzung u. a. mit berufs- und datenschutzrechtlichen Fragen. Die Verfasser der Stellungnahme gelangen zu dem Ergebnis, dass der Einsatz von KI- und Cloud-Diensten im Grundsatz zulässig sei (S. 4 ff., 22 f.).

[i]Zum Teil gibt es bereits berufsrechtliche KonkretisierungenDie Stellungnahme befasst sich u. a. mit der Bedeutung der zwei berufsrechtlichen Kardinalpflichten der Gewissenhaftigkeit (§ 43 Satz 1 der BundesrechtsanwaltsordnungBRAO) und der Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) bei der Verwendung von KI, wo...