Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung; ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG
(2024/0627677) -
Bezug: BStBl 2024 I S. 1109
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das überarbeitete Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nebst Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:
ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG
Anleitung zur ASt – Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG.
Die mit vorgenanntem veröffentlichten Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte und neue Fassung wurden aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung überarbeitet und im Hinblick auf die durch das Jahressteuergesetz 2024 für Anteile an Investmentfonds (§ 19 Absatz 3 InvStG) und an Spezial-Investmentfonds (§ 49 Absatz 5 InvStG) eingeführte Wegzugsbesteuerung ergänzt.
Die Arbeiten zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der genannten Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle sind noch nicht abgeschlossen. Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 6 AStG alte und neue Fassung sowie nach § 19 Absatz 3 InvStG und § 49 Absatz 5 InvStG ist daher spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I das mit diesem Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster nebst Anleitung zu verwenden.
Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen. Er steht voraussichtlich ab dem im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbares Formular bereit.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Anlage 1: ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG
Anlage 2: Anleitung zur ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG
Allgemeine Hinweise
Bitte verwenden Sie diesen Vordruck für Tatbestände nach:
§ 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich dem ,
§ 6 Absatz 1 AStG, die ab dem sowie
verwirklicht wurden.
Alte Fassung bedeutet die bis zum geltende Fassung des Außensteuergesetzes.
Besondere Hinweise
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❶ | Anzugeben ist die Steuernummer der steuerpflichtigen Person aus dem
Einkommensteuerbescheid, in dem der Vermögenszuwachs besteuert wurde. In den
Fällen der Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen ist die Steuernummer bzw. die
Identifikationsnummer der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers
einzutragen. |
❷ | Tragen Sie bitte das Jahr ein, in dem die Mitteilung abgegeben
wird. |
❸ | Der Vordruck ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für die
Besteuerung des Vermögenszuwachses nach
§ 19
Abgabenordnung zuständig gewesen ist und die Stundung
(Ratenzahlung) ausgesprochen hat, es sei denn, die Zuständigkeit wurde im Wege
einer Zuständigkeitsvereinbarung nach
§ 27
Abgabenordnung auf ein anderes Finanzamt übertragen. |
❹ | Bei Fällen nach
§ 6 AStG alte
Fassung (Fälle bis
): |
Die Bestätigung
der Anschrift und der Zurechnung der Anteile ist nach
§ 6 Absatz
7 Satz 4 AStG alte Fassung jährlich bis
spätestens zum 31. Januar einzureichen. Für
Tatbestände nach
§ 6 Absatz 1
AStG alte Fassung, die bis einschließlich verwirklicht wurden, gilt diese Frist weiterhin (vgl.
§ 21 Absatz 3 Satz 1 AStG). | |
Die Nichtabgabe dieser Bestätigung kann zum Widerruf der Stundung
nach
§ 6 Absatz 5
AStG alte Fassung führen. | |
❺ | |
Die Bestätigung
der Anschrift und der Zurechnung der Anteile ist nach
§ 6 Absatz
5 Satz 3 AStG jährlich bis spätestens zum
31. Juli einzureichen. | |
Die Nichtabgabe dieser Bestätigung führt zur Beendigung der
Stundung (Ratenzahlung) nach §
6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 in Verbindung
mit §
6 Absatz 5 AStG. Die
noch nicht entrichtete Steuer ist nach
§ 6 Absatz
4 Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig. | |
❻ | Bei Fällen nach
§ 6 AStG alte
Fassung (Fälle bis
): |
Die Mitteilung eines nach § 6 Absatz 5 Satz 4,
§ 6 Absatz
8 Satz 2 AStG alte Fassung oder
§ 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG
meldepflichtigen Ereignisses ist nach
§ 6 Absatz
7 Satz 2 AStG alte Fassung innerhalb
eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
Die Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses führt zum (ggf.
anteiligen) Widerruf der Stundung nach
§ 6 Absatz 5
AStG alte Fassung. | |
❼ | |
Die Mitteilung
eines nach § 6 Absatz 4 Satz 5 bzw. 7
AStG meldepflichtigen
Ereignisses ist nach
§ 6 Absatz
5 Satz 2 AStG innerhalb eines Monats nach
dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. | |
Bei
Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses ist die noch nicht
entrichtete Steuer (ggf. anteilig) nach
§ 6 Absatz
4 Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig. | |
Eine aufgrund
vorübergehender Abwesenheit nach
§ 6 Absatz
4 Satz 7 AStG gewährte Stundung (Ratenzahlung) wird
beendet (gegebenenfalls anteilig), soweit eines der nach
§ 6 Absatz
4 Satz 5 AStG meldepflichtigen Ereignisse verwirklicht
wurde, die Steuer nach
§ 6 Absatz 3
AStG nicht mehr entfallen kann oder dem Finanzamt der
Wegfall der Rückkehrabsicht mitgeteilt wurde. | |
Sofern auf Antrag nach
§ 6 Absatz
4 Satz 7 AStG auf die Erhebung von Jahresraten verzichtet
wurde, sind in diesen Fällen für den Stundungszeitraum Stundungszinsen nach
§ 6 Absatz
4 Satz 8 AStG zu zahlen. | |
❽ | Bei mehreren Gesamtrechtsnachfolgern und Abgabe der Mitteilung in
Papierform machen Sie bitte die Angaben zu weiteren Gesamtrechtsnachfolgern in
einer gesonderten Anlage ggf. unter Verwendung weiterer Papiervordrucke. Sofern
die Anteile einer Erbengemeinschaft zuzuordnen sind, machen Sie bitte die
Angaben für jeden Miterben. Bei Zustimmung aller Miterben kann ggf. unter
Vorlage eines Nachweises hierfür auch eine einzelne Mitteilung über alle
Miterben mit Wirkung für alle Miterben erfolgen. |
❾ | Bitte geben Sie das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene
Steueridentifikationsmerkmal an. |
❿ | Bei mehreren Anteilen und Abgabe der Mitteilung in Papierform
machen Sie bitte die Angaben zu weiteren Anteilen in einer gesonderten Anlage
ggf. unter Verwendung weiterer Papiervordrucke. |
⓫ | Bei Investmentanteilen treten nach
§ 19
Absatz 3 Satz 4 InvStG die Ausschüttungen nach
§ 16
Absatz 1 Nummer 1 InvStG an die Stelle der
Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach
§ 17 Absatz 1
InvStG an die Stelle der Einlagenrückgewähr. Bei
Spezial-Investmentanteilen treten nach
§ 49
Absatz 5 Satz 4 InvStG die ausgeschütteten und
ausschüttungsgleichen Erträge an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die
Substanzbeträge nach
§ 35 Absatz 5
InvStG an die Stelle der Einlagenrückgewähr. |
⓬ | Bitte fügen Sie einen Nachweis über die Rechtsnachfolge bei, sofern
dieser bisher noch nicht vorgelegt wurde. |
⓭ | Bei Fällen nach
§ 6 AStG alte
Fassung (Fälle bis
): |
Die Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses führt zum
(ggf. anteiligen) Widerruf der Stundung nach
§ 6 Absatz 5
AStG alte Fassung. Auf Antrag ist bei einer Umwandlung
nach §§
11,
15 und
21 UmwStG
in der Fassung des „Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur
Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStEG) keine Veräußerung anzunehmen,
wenn der Anteilseigner, der auch die neuen Anteile nicht im Betriebsvermögen
hält, diese zum Buchwert übernehmen kann und in einem Mitgliedstaat der EU oder
in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens unbeschränkt steu-erpflichtig
ist. | |
⓮ | Bei Fällen nach
§ 6 AStG alte
Fassung (Fälle bis
): |
Stundungen nach
§ 6 Absatz 4 oder
Absatz 5 AStG alte Fassung sind nach
§ 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG zu
widerrufen, soweit nach dem
Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgten und
soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Wertes
zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des
§ 6 Absatz 1
AStG alte Fassung betrug. | |
⓯ | |
Stundungen nach
§ 6 Absatz 4
AStG sind beendet und die Steuer wird innerhalb eines
Monats fällig, soweit Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr
erfolgten und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des
gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des
§ 6 Absatz 1
AStG betrug. |
Welche Staaten gehören zur EU oder zum EWR?
(siehe § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 und Nummer 4 in Verbindung mit Satz 1 AStG alte Fassung)
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EU-Staaten | |||||
Belgien | Griechenland | Luxemburg | Rumänien | Ungarn | |
Bulgarien | Irland | Malta | Schweden | (Vereinigtes Königreich bis
) | |
Dänemark | Italien | Niederlande | Slowakei | Zypern | |
Estland | Kroatien | Österreich | Slowenien | ||
Finnland | Lettland | Polen | Spanien | ||
Frankreich | Litauen | Portugal | Tschechische Republik |
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EWR-Staaten | ||
Norwegen | ||
Island | (Eine Stundung nach
§ 6 Absatz 5
AStG alte Fassung war bei Wegzug nach Island nicht
möglich, da mit diesem Staat weder eine Amtshilfe noch eine Unterstützung bei
der Beitreibung der geschuldeten Steuer gewährleistet ist.) | |
Liechtenstein |
BMF v. - IV B 5 - S 1369/00008/002/085
Fundstelle(n):
RAAAK-06668