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Grundzüge des Steuerstrafrechts
„Steuerhinterziehung oder andere Formen der Steuerstraftaten sind keine Kavaliersdelikte.“ So oder so ähnlich ist es oft in der Presse zu lesen, wenn einmal mehr eine prominente Person der Steuerhinterziehung beschuldigt wird. Neben der strafrechtlichen Relevanz geht mit der Steuerhinterziehung auch immer ein moralischer Schaden einher. Denn Steuerdelikte entziehen der Gemeinschaft die finanzielle Grundlage, da Steuereinnahmen für die Erledigung staatlicher Aufgaben unerlässlich sind. Nach einer Darstellung der unterschiedlichen Formen von Steuervergehen wird im Folgenden anhand eines Prüfschemas der Tatbestand der Steuerhinterziehung erläutert.
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
Verstöße im Steuerstrafrecht werden regelmäßig als Steuerdelikte bezeichnet. Auf zweiter Stufe kann man hierbei zwischen Steuerstraftaten und Steuervergehen, welche auch als Steuerordnungswidrigkeiten bezeichnet werden, unterscheiden. Der Unterschied liegt vor allem im Strafmaß.
Steuerstraftaten i. S. d. § 369 AO sind u. a.:
Steuerhinterziehung (§ 370 AO),
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO) sowie dessen Versuch (§ 373 Abs. 3 AO),
Steuerhehlerei nach § 374 AO sowie deren Versuch ...