Streitwert bei Sicherstellung einer aus Russland stammenden Warenlieferung aufgrund Einfuhrverbots der Europäischen Union
im Zuge der EU-Russland-Sanktionen
Leitsatz
1. Wurde eine aus Russland stammende, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Lieferung wegen eines
Einfuhrverbotes der EU im Zuge der Russlandsanktionen gemäß Art. 198 UZK in Verbindung mit § 13 ZollVG sichergestellt und
wird vom Einführer die Aufhebung dieser Sicherstellung beantragt, so bestimmt sich der Streitwert für das Vorverfahren und
das gerichtliche Verfahren jeweils gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach dem Verkehrswert der sichergestellten Lieferung und nicht nach
dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
2. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG entspricht ihrem Interesse an der erstrebten Entscheidung.
Maßgeblich ist nicht die subjektive Bedeutung, die ein Kläger der Sache beimisst, sondern derjenige Wert, den die Sache bei
einer objektiven Beurteilung für den Kläger hat. In dieser Weise bewertbar sind demnach die rechtliche Tragweite der Entscheidung
und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat. Nicht von Bedeutung
sind hingegen die Auswirkungen der Entscheidung für den Beklagten oder Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen.
Fundstelle(n): IAAAK-06538
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