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BMF - III C 3 - S 7175/00036/001/054

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands z.B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt

Ergänzung des Abschnitts 4.18.1 Abs. 2 UStAE

Bezug:

Bezug: BStBl 2023 II S. 279

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

1Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.3.13620164), BStBl 2025 I Seite xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.18.1 der Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) 1Nach § 4 Nr. 18 UStG sind insbesondere Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit steuerfrei, z. B. Leistungen der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren, der „Tafeln“, der Frauenhäuser nach § 36a SGB II, der Bahnhofsmission, der Mitternachtsmission oder die Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose. 2Als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind auch Leistungen steuerfrei, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblichen niedrigen Entgelt z. B. im Rahmen eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt erbracht werden. 3Auch Beratungsleistungen für Angehörige drogen- oder alkoholabhängiger Menschen oder bei Fragen zu Mütterkuren, Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren, Leistungen der Beratungsstellen für Ehe- und Lebensfragen und die Beratung und Hilfe für Haftentlassene sowie für Prostituierte sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen. 4Das gilt auch für Leistungen im Zusammenhang mit der Migration von Menschen, z. B. die Beratung und Hilfe für Migranten, Asylbewerber, Aussiedler oder Flüchtlinge. 5Hierunter fallen auch die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften erbrachten Leistungen wie die Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge, sowie in Erstaufnahmeeinrichtungen auch die Verpflegung der Flüchtlinge (vgl. , BStBl II 2023 S. 279).“

Anwendungsregelung

2Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem erbracht wurden bzw. werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - III C 3 - S 7175/00036/001/054

Fundstelle(n):
ZAAAK-06528