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StBB Nr. 12 vom Seite 8

Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

Eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden.

I. Sachverhalt

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung des GewStG vorliegen.

Die Klägerin ist eine GmbH. Der Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag insbesondere das Verwalten von ausschließlich eigenem Immobilienvermögen und das Halten von anderen Wertanlagen. Im Anlagevermögen hielt die Klägerin u.a. zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte (Oldtimer I im Jahr 2011 und Oldtimer II im Jahr 2012). Mit den Oldtimern wurden bislang keine Einnahmen erzielt.

In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, die das FA nicht gewährte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg.

II. Entscheidung BFH

Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichte...BStBl 2006 II, 434