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StBB Nr. 12 vom Seite 1

Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG als Haftungsfalle

Michael Degethof, Oberregierungsrat, Wesertal, Ständige Vertretung der Amtsleitung beim Finanzamt Hildesheim-Alfeld
Übersicht

Aktueller Anlass

Seit einem Vierteljahrhundert beschäftigen die Regelungen des § 27 KStG zum steuerlichen Einlagekonto die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sowie die Steuerverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit. Es gibt kaum ein Themenfeld bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern, auf dem Steuerberatern mehr Probleme drohen – von der verdeckten Gewinnausschüttung mal abgesehen.

Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft müssen erhaltene Gewinnausschüttungen grundsätzlich als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG versteuern. Die Gewinnausschüttungen sind aber insoweit nicht steuerbar, als sie eine Rückgewähr von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen darstellen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Rückgewähr von Einlagen nicht zu steuerpflichtigen Beteiligungserträgen führen. Es tritt lediglich eine Minderung der bisherigen Anschaffungskosten der Beteiligung ein. Daher muss im Jahr der Gewinnausschüttung ermittelbar sein, ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Gewinnausschüttung entweder aus erwirtschafteten Gewinnen des Unternehmens oder aber aus Einlagen finanziert worden ist und mithin eine nicht steuerbare ...BStBl 2003 I S. 366