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IWB Nr. 23 vom Seite 900

Lizenzgebühren im DBA-Kontext

Dr. Benjamin S. Cortez und Andreas Lang

Lizenzgebühren sind von erheblicher praktischer Relevanz, insbesondere in Konzernstrukturen mit grenzüberschreitender Nutzung immaterieller Rechte. Sie sind in Art. 12 OECD-MA 2017 eigenständig geregelt. Die genaue Einordnung beeinflusst maßgeblich die Zuweisung des Besteuerungsrechts und die Quellensteuerpflicht.

I. Begriff der Lizenzgebühren nach dem OECD-Musterabkommen 2017

[i]Abkommensdefinition ist weiter als allgemeiner SprachgebrauchArt. 12 Abs. 2 OECD-MA 2017 definiert Lizenzgebühren als Vergütungen jeder Art, die für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Designs, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren sowie von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Erfahrungen (Know-how) gezahlt werden. Entscheidend ist das Bestehen eines rechtlichen Nutzungsrechts. Die Legaldefinition des Art. 12 Abs. 2 OECD-MA 2017 ist abschließend und geht deutlich über das hinaus, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter einer Lizenzgebühr verstanden wird.

Die Abgrenzung zu Dienstleistungsvergütungen, Unternehmens- oder Veräußerungsgewinnen kann im Einzelfall schwierig sein und ist in Zweifelsfällen nach dem konkreten DBA auszurichten. Entgelte für den Verkauf eines immateriellen Wirtschaftsguts fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 12. Somi...