Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand; Einnahmen aus der Fertigung von biometrischen Aufnahmen im Zusammenhang mit der Beantragung von Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumenten
Nach dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom dürfen ab dem ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente genutzt werden. Diese Lichtbilderfassung kann in der Behörde erfolgen (Nutzung des von der Bundesdruckerei bereitgestellten Aufnahmesystems oder Nutzung der Erfassungstechnik eines anderen Herstellers). Eine gesetzliche Verpflichtung, ein solches Angebot vorzuhalten, besteht jedoch nicht. Alternativ können Antragsteller die digitalen Lichtbilder durch einen hierfür registrierten privaten Dienstleister fertigen lassen.
Bei Fertigung der Lichtbilder durch die Behörde sehen die Gebührenregelungen (PAuswGebV, PassV und AufenthV) eine zusätzliche Gebühr (von derzeit 6 Euro) vor.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Die Fertigung von Lichtbildern durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit einem Lichtbildaufnahmegerät im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ausweisdokumenten (z. B. Personalausweis, Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Reiseausweis für Ausländer, Reiseausweis für Flüchtlinge und Reiseausweis für Staatenlose), für die sich die Gebühr der Ausstellung der jeweiligen Dokumente nach der jeweils einschlägigen Gebührenordnung erhöht, unterliegt als Nebenleistung zu der nicht umsatzsteuerbaren Ausstellung von Ausweisdokumenten nicht der Umsatzsteuer, wenn das gefertigte Lichtbild ausschließlich für die Erstellung der bei der jeweiligen Behörde beantragten Ausweisdokumente verwendet werden kann und eine darüberhinausgehende Nutzung ausgeschlossen ist.
Ministerium für Finanzen und Digitalisierung
Mecklenburg-Vorpommern v. - S
7100-00000-2025/001
Fundstelle(n):
USt-Kartei
MV UStG §
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FAAAK-05995