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Einkommensteuer | „Geringe Entfernung“ im Sinne des Reisekostenrechts (BVerwG)
Das BVerwG hat entschieden, dass
die eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung
aus Anlass einer Dienstreise ausschließende "geringe Entfernung" zwischen der
Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden und dem Ort, an dem das
Dienstgeschäft erledigt wird, höchstens zwei Kilometer beträgt und nach der
Straßenentfernung zu bemessen ist. ( 5 C
9.24).
Sachverhalt: Die Klägerin ist Bundesbeamtin und führte Anfang 2020 an ihrem Dienstort 24 Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer durch. Ihren Antrag auf Gewährung eines Tagesgeldes für Verpflegungsmehraufwand i. H. von insgesamt 336 € wies die Beklagte zurück. Tagegeld könne nicht gewährt werden, wenn zwischen der Dienststätte und der Stelle, an der das Dien...