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Steuerermäßigungen nach §§ 35a und 35c EStG
Aktuelle Entwicklungen
Durch das haben sich Konkretisierungen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen ergeben. Hierauf wird nachfolgend ebenso wie auf aktuelle Entwicklungen bei Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG eingegangen.
Energetische Maßnahmen: Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG und § 35c EStG – Checkliste mit Vergleichsberechnung, NWB UAAAJ-70537
Wann ist eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG ausgeschlossen?
Welche Neuerung ergibt sich durch das bei der Steuerermäßigung nach § 35c EStG bei Wohnflächenerweiterung?
Welche Neuerung bringt das Schreiben vom zur Leistungsdurchführung?
I. Grundsätzliches
[i]Heine/Trinks, Neues Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für energetische Sanierung, NWB 41/2025 S. 2784, NWB FAAAK-00940 § 35a EStG gewährt eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (vgl. Übersicht 1).
Für energetische Sanierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG auf Antrag in Anspruch genommen werden. Diese Steuerermäßigung ist jedoch u. a. dann ausgeschlossen, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird (vgl. § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG). Aufwendungen oberhalb der Höchstgrenzen können demnach nicht bei anderen Förderungsnormen berücksichtigt werden. Die Ausübung des Wahlrechts zu Gunsten von § 35a EStG kann in seltenen Fällen vorteilhaft sein, wenn der Höchstbetrag nach § 35c EStG für das Objekt bereits verbraucht ist. Das Wahlrecht soll für jede einzelne Maßnahme gelten, die die Voraussetzungen nach § 35a Abs. 3 EStG und § 35c EStG erfüllt, selbst wenn die Maßnahme im Rahmen eines Gesamtpakets oder Sanierungsplans ausgeführt wird. Auf den Förderausschluss weist die Anlage Energetische Maßnahme ausdrücklich hin; dass das Wahlrecht je einzelner Maßnahme gilt, jedoch nicht.
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Übersicht 1: Steuerermäßigung nach
§ 35a EStG | |
Begünstigte Tätigkeit im Privathaushalt | Steuerermäßigung |
§ 35a Abs. 1 EStG
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. des § 8a SGB IV, die im Haushaltsscheckverfahren abgerechnet werden (Arbeitsentgelt bis zu 556 € monatlich, Erhöhung der Mini-Job-Grenze ab 2026: 603 € monatlich). | 20 % der begünstigten Aufwendungen,
höchstens 510 € jährlich |
§ 35a Abs. 2 EStG
| 20 % der begünstigten Aufwendungen,
höchstens 4.000 € jährlich |
§ 35a Abs. 3 EStG
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Diese Steuerermäßigung ist für öffentlich geförderte Maßnahmen (Inanspruchnahme von zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen) ausgeschlossen (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). | 20 % der begünstigten Aufwendungen,
höchstens 1.200 € jährlich |