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SteuerStud Nr. 2 vom Seite 73

Über den Umgang mit Fehlern

Prof. Dr. Franz Jürgen Marx | Herausgeber | steuerstud-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen und Leser,

„Wo gehobelt wird, da fallen Späne“ – so lautet ein bekanntes Stichwort. Menschliches Handeln ist fehlerbehaftet, perfekte Lösungen hingegen selten.

Das gilt auch für die Bilanzierung, die zur zeitpunktbezogenen Abbildung von Vermögen und Schulden, von Aufwendungen und Erträgen zwingt. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss ist ein fehlerhafter Bilanzansatz nach Feststellung nur dann zwingend zu berichtigen, wenn der Abschluss ohne Berichtigung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt (Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 17. Aufl. 2025, NWB MAAAJ-97064, § 316 Rz. 15). Andernfalls ist in laufender Rechnung zu korrigieren.

Demgegenüber sind Bilanzierungsfehler in der Steuerbilanz vorrangig in dem Wj. zu berichtigen, in dem der Fehler eingetreten ist. Ist die Steuerfestsetzung allerdings nicht mehr änderbar, muss der Fehler nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz in vollem Umfang erfolgswirksam korrigiert werden.

Mit Urteil v. - XI R 27/22, NWB ZAAAK-02468, hat der XI. Senat des BFH nun entschieden, dass ein Bilanzierungsfehler vorliegt, wenn eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zu Unrecht gebildet wird. Auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage gebunden sind, der Sache nach Eigenkapital darstellen, handelt es sich um einen eigenständigen Passivposten. Die Steuerwirksamkeit der aufgedeckten stillen Reserve kann durch Rücklagenbildung und anschließende Übertragung auf Reinvestitionsgüter zeitlich hinausgeschoben werden. Somit beinhaltet die Rücklage auch einen latenten Steueranteil, was die Eigenständigkeit als Bilanzposten unterstreicht. Der Bilanzierungsfehler ist nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Schranken für den Erlass von Steuer- und Steueränderungsbescheiden zu korrigieren. Ist die Rücklage zu Unrecht gebildet worden, muss sie im ersten offenen Jahr aufgelöst werden. Die Entscheidung zeigt einerseits die komplexen Zusammenhänge zwischen Bilanz- und Verfahrensrecht auf und macht andererseits deutlich, dass stets sorgfältig zu arbeiten ist.

Ich wünsche Ihnen viel Freude mit dieser Februarausgabe von Steuer und Studium!

Herzliche Grüße
Ihr

Franz Jürgen Marx

Fundstelle(n):
SteuerStud 2/2026 Seite 73
NAAAK-05252