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BFH Urteil v. - III R 27/72 BStBl 1973 II S. 501

Gesetze: FGO § 123FGO § 127FGO § 68 i.d.F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 128 Abs. 2

Leitsatz

Wird der Antrag nach § 68 FGO, einen anderen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, nach § 123 Satz 2 FGO erst im Revisionsverfahren gestellt, so ist das angefochtene Urteil des FG nach § 127 FGO aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG nach § 127 FGO bedarf es dann nicht, wenn die Sache spruchreif ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 501
BFHE S. 297 Nr. 108,
RAAAA-99590

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