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NWB EV 12/2025 S. 382
Erbrecht | Anordnung einer Nachlasspflegschaft (OLG)
Sind zwischen den im Einzelnen bekannten Erben lediglich die Erbquoten streitig, ist der Erbe nicht unbekannt i. S. des § 1960 BGB, so dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Quelle: e, NWB LAAAK-03757