Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung der Wohnung eines Rundfunkredakteurs wegen Verdachts der Unterstützung von "linksunten.indymedia" verletzt Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) - unzureichende fachgerichtliche Darlegungen zum Vorliegen eines Anfangsverdachts - Gegenstandswertfestsetzung
Gesetze: Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 34a Abs 2 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 85 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 85 Abs 2 StGB, § 97 Abs 2 S 2 StPO, § 97 Abs 5 S 1 StPO, § 97 Abs 5 S 2 StPO
Instanzenzug: Az: 2 Ws 5/23 Beschlussvorgehend Az: 33 Gs 14/23 Beschlussvorgehend Az: 35 Gs 1843/22 Beschluss
Gründe
I.
1Der beschwerdeführende Journalist wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen eine amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung und die hierüber ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts. Von den gegen ihn im Rahmen des Strafverfahrens erhobenen Vorwürfen wurde er zwischenzeitlich rechtskräftig freigesprochen.
21. Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich freier Journalist und Redakteur des Rundfunksenders Radio Dreyeckland mit Sitz in Freiburg im Breisgau. Es handelt sich hierbei um einen im Jahr 1977 gegründetennichtkommerziellen Hörfunksender, der seit 1988 über eine Lizenz für die Veranstaltung von lokalem Hörfunk verfügt. Radio Dreyeckland betreibt darüber hinaus eine als multimediales Nachrichtenportal ausgestaltete Internetseite, auf der - neben einem dort angebotenen Radio-Livestream - einzelne Rundfunkbeiträge und auch journalistisch-redaktionell gestaltete Texte abgerufen werden können.
32. Am veröffentlichte der Beschwerdeführer auf dieser Internetseite den folgenden von ihm verfassten Artikel:
"Linke Medienarbeit ist nicht kriminell!
Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen »Bildung krimineller Vereinigung« eingestellt
Bald fünf Jahre ist der konstruierte Verein Indymedia Linksunten nun verboten. Jetzt informiert die Autonome Antifa Freiburg darüber, dass das zugehörige strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen »Bildung einer krimineller Vereinigung« am 12. Juli nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft habe keine Beweise finden können und damit keinen genügenden Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage. […] Im Internet findet sich linksunten.indymedia.org als Archivseite. (FK)"
4Die Textstelle "Autonome Antifa Freiburg" und die am Ende des Artikels genannte Internetseite "linksunten.indymedia.org" waren jeweils mit einem Hyperlink versehen. Der letztgenannte Link führte zu der unter der Internetadresse (URL) "https://linksunten.indymedia.org" aufrufbaren Archivseite des Portals "linksunten.indymedia" (vgl. Rn. 6). Der Beitrag war zudem mit einem Foto illustriert, auf dem unter anderem der an eine Hauswand angebrachte Schriftzug "Wir sind alle linksunten" zu sehen war. Darunter befand sich die Bildunterschrift "»Wir sind alle linksunten« - ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform."
53. Das von dem Beschwerdeführer in seinem Beitrag vom aufgegriffene - zwischenzeitlich eingestellte - Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen mehrere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung geführt. Den vormaligen Beschuldigten wurde zur Last gelegt, die Internetplattform "linksunten.indymedia.org" betrieben zu haben. Diese Plattform ermöglichte es einem beliebigen Personenkreis, Artikel dort hochzuladen und damit frei abrufbar zu veröffentlichen. Das Bundesministerium des Innern verbot "linksunten.indymedia" auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) mit Verfügung vom . Es stützte sich hierbei darauf, dass "linksunten.indymedia" ein Verein sei, der nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1336/20 - u.a.). Das Ministerium beschied die Auflösung des Vereins und es verbot dessen Internetpräsenzen - darunter die URL "https://linksunten.indymedia.org" - sowie die Verwendung seiner Kennzeichen.
64. Die Online-Plattform "linksunten.indymedia" wurde kurze Zeit nach dem Vereinsverbot aus dem Internet genommen. Mitte April 2020 wurde unter der URL "https://linksunten.indymedia.org" allerdings ein - mindestens bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde abrufbares - Archiv der ursprünglichen Internetseite eingestellt. Auf dessen Startseite wurde auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hingewiesen. Über die Archivseite konnten im Übrigen Beiträge abgerufen werden, die auf der ursprünglichen Internetseite "https://linksunten.indymedia.org" bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung veröffentlicht worden waren. Hierunter befanden sich auch diejenigen Inhalte, die das Bundesministerium des Innern zur Begründung des Vereinsverbots herangezogen hatte. Zum Inhalt des Archivs gehörte außerdem ein auf einer Unterseite befindlicher Spendenaufruf. Im Unterschied zu der ursprünglichen Plattform "https://linksunten.indymedia.org" handelte es sich bei diesem Archiv allerdings um eine "statische" Internetseite, auf die keine neuen Inhalte mehr eingestellt wurden. Gesicherte Erkenntnisse darüber, wer die Archivseite online gestellt hat, lagen den Ermittlungsbehörden im zugrunde liegenden Verfahren nicht vor.
II.
71. Aufgrund des Artikels vom wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB geführt. Ihm wurde zur Last gelegt, den vom Bundesministerium des Innern mit Verfügung vom verbotenen Verein "linksunten.indymedia" unterstützt zu haben.
82. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das zur Sicherstellung näher bezeichneter Gegenstände unter anderem die Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers an. Nach Maßgabe einer Gesamtabwägung bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit - gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht habe. Der für den Artikel vom verantwortliche Redakteur habe sich, was aus einer Gesamtwürdigung des Artikels unter Berücksichtigung des beigefügten Fotos gefolgert werden könne, als "verlängerter Arm" der mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung "linksunten.indymedia" in deren Dienst gestellt und diese dadurch unterstützt.
93. Die Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers wurde am vollzogen. Es wurden hierbei mehrere Gegenstände - darunter ein Laptop, zwei Mobiltelefone und mehrere Datenträger - in Verwahrung genommen. Der Beschwerdeführer legte noch am selben Tag gegen den Durchsuchungsbeschluss vom Beschwerde ein und er beantragte zugleich, die Herausgabe der vorläufig sichergestellten Gegenstände anzuordnen.
104. Mit Beschluss vom bestätigte das Amtsgericht die "Sicherstellung und Beschlagnahme" der anlässlich der Durchsuchung in Verwahrung genommenen Asservate. Der Beschwerdeführer legte auch gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Von den in Verwahrung genommenen Datenträgern wurden nachfolgend Spiegelungen (Image-Dateien) angefertigt. Die Asservate wurden anschließend am an den Beschwerdeführer zurückgegeben.
115. Noch bevor über die gegen die Beschlüsse vom und vom jeweils eingelegten Beschwerden (Rn. 9 f.) entschieden worden war, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer. Die von ihr beantragte Eröffnung des Hauptverfahrens lehnte das ab. Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde hob das die Nichteröffnungsentscheidung des Landgerichts auf und eröffnete zugleich selbst das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Landgericht.
126. Mit Beschluss vom entschied das Landgericht - das mehrere Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hatte - unter anderem über die von dem Beschwerdeführer eingelegten Rechtsbehelfe. Es stellte in seiner Entscheidung insbesondere fest, dass der gegen den Beschwerdeführer gerichtete amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss vom rechtswidrig sei.
13Hinsichtlich der gegen den Beschluss vom gerichteten Beschwerde (Rn. 10) ging das Landgericht davon aus, das Rechtsmittel sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung prozessual überholt. Ausgehend davon deutete es die Beschwerde in einen Antrag des Beschwerdeführers auf "Aufhebung der weiterhin bestehenden und beschwerenden Maßnahme der Beschlagnahme seiner Daten" um. Auf diesen Antrag hin hob es die "Beschlagnahme der Datenspiegelungen" auf und ordnete deren Löschung an. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Beschwerde ein und beantragte zugleich, die Vollziehung des landgerichtlichen Beschlusses insoweit auszusetzen.
147. Das Oberlandesgericht gab dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom statt. In dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht zugleich darauf hin, dass der möglicherweise auch hinsichtlich der dort erfolgten Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung () als erstinstanzliche Entscheidung des erkennenden Gerichts über einen - als solchen auszulegenden - Antrag auf Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses, und somit nicht als Beschwerdeentscheidung, zu bewerten sein könnte.
158.Anknüpfend an diesen Hinweis des Oberlandesgerichts deutete die Staatsanwaltschaft den auch insoweit als erstinstanzliche Entscheidung, als dort über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung entschieden worden war. Sie wendete sich in der Folge auch hiergegen mit dem Rechtsmittel der Beschwerde.
169. Mit Beschluss vom hob das Oberlandesgericht - als Beschwerdegericht - den auf, soweit das Landgericht dort die Rechtswidrigkeit der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Durchsuchungsanordnung festgestellt und die Aufhebung der Beschlagnahme der Datenspiegelungen sowie deren Löschung angeordnet hatte. Zugleich wies es die zugrundeliegenden Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.
17a) Zur Begründung heißt es in dem Beschluss unter anderem, die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Durchsuchungsanordnung sei rechtmäßig ergangen. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Maßnahme gegen einen Medienangehörigen gerichtet gewesen sei. Die Durchsuchung habe vorliegend ausschließlich den - zulässigen - Zweck verfolgt, den Urheber des Artikels vom und den Verantwortlichen für dessen Veröffentlichung auf der Internetseite aufzuklären. Es bestünden keine Gründe für die Annahme, dass diese Zielsetzung nur vorgeschoben worden sei, um tatsächlich andere Umstände zu erhellen. Die Durchsuchungsanordnung sei zudem auch verhältnismäßig gewesen.
18b) Des Weiteren habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung der erforderliche Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung vorgelegen. Es habe eine tragfähige Grundlage für die Annahme bestanden, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Artikel verfasst habe und dass er auch an dessen Veröffentlichung mitgewirkt habe.
19Zur weiteren Begründung der Verdachtslage und zur Darlegung des Umstands, dass durch die verfahrensgegenständliche Berichterstattung die Grenzen der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit überschritten worden seien, verwies das Oberlandesgericht auf seinen Beschluss vom , mit dem es - auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft - das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet hatte (Rn. 11). In diesem Beschluss vom hatte das Oberlandesgericht - zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts - unter anderem ausgeführt, eine Strafbarkeit nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB setze voraus, dass die unanfechtbar verbotene Vereinigung fortbestehe, weil eine nichtexistente Vereinigung nicht unterstützt werden könne. Dass die Vereinigung "linksunten.indymedia" in diesem Sinne fortbestehe, sei bei Betrachtung des gesamten Geschehens überwiegend wahrscheinlich. Die verbotene Website sei niemals gelöscht oder endgültig nicht mehr betrieben worden. Sie sei zwar nach dem Ergebnis der Ermittlungen zeitweise monatelang offline gewesen; seit Mitte April 2020 sei das Archiv der Website allerdings - trotz der sehr wahrscheinlich dafür anfallenden Kosten - entgegen der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern wieder aufrufbar. Mehr als zwei Jahre nach Erlass des Verbotes sei somit noch eine verbotene Betätigung des Vereins erkennbar. Gegen die Annahme, es habe sich hierbei um eine einmalige Handlung gehandelt, mit der man sich eine Art "Denkmal" habe setzen wollen, spreche neben der Dauerhaftigkeit der angelegten Wirkung eines solchen "Denkmals" auch die umfangreiche Information zur Vereinstätigkeit, die im Archiv nach wie vor zu finden sei. Dies gelte auch hinsichtlich der Möglichkeiten, die Vereinigung finanziell zu unterstützen.
20Es fehlten zudem Anhaltspunkte dafür, dass sich diejenige Gruppe, die die Plattform "linksunten.indymedia.org" bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung betrieben habe, tatsächlich aufgelöst habe. Es existiere kein Erfahrungssatz, dass sich eine Vereinigung, deren Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe, an eine Verbotsverfügung halte. Auch gebe es sonst keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme, die Gruppierung habe ihre Tätigkeit dauerhaft aufgegeben und diese nicht nur - aus taktischen Erwägungen heraus - lediglich vorübergehend eingestellt oder verlagert. Auch stelle der nicht unerhebliche Zeitablauf seit der letzten Veränderung der Website im April 2020 kein tragfähiges Indiz für eine Auflösung der Vereinigung dar, zumal gewichtige Umstände nahelegen würden, dass deren Tätigkeit fortgeführt werden solle. Hierfür spreche neben der Bedeutung der verbotenen Plattform für die linksextreme Szene auch die in einem Artikel der Seite Wikipedia beschriebene Wahrnehmung einer "Verlagerung" der Tätigkeit der Vereinigung auf die weitere Plattform "de.indymedia.org". Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Nachhaltigkeit, mit der bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen worden sei.
2110. Gegen den Beschluss vom legte der Beschwerdeführer Anhörungsrüge ein, die das als unbegründet verwarf.
2211. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich mit das in Rechtskraft erwachsen ist, freigesprochen. Eine von der Staatsanwaltschaft während der Hauptverhandlung angeregte Auswertung der Datenspiegelungen lehnte das Landgericht insbesondere im Hinblick auf die hierdurch betroffenen Grundrechte des Beschwerdeführers ab. Die Image-Dateien wurden am gelöscht.
III.
231. Mit seiner Verfassungsbeschwerdemacht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte auf Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) geltend. Er rügt zudem eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), seines Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) und seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).
242. Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat Gelegenheit zur Äußerung erhalten.Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.
253. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
IV.
26Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (1.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.).
271. Der Durchsuchungsbeschluss des und die Beschwerdeentscheidung des verletzen den Beschwerdeführer im erkannten Umfang in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
28a) Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Durchsuchungsanordnung greift in sein Grundrecht auf Rundfunkfreiheit ein.
29aa) Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit hat hohen Rang. Sie ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfGE 77, 65 <74> m.w.N.). Wie die Pressefreiheit so gewährleistet auch die Rundfunkfreiheit als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66, 116 <133>; 77, 65 <74> m.w.N.). Darüber hinaus schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 77, 65 <74>; 117, 244 <258 f.>). Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit gehört neben dem Schutz der Informationsbeschaffung (vgl. hierzu BVerfGE 77, 65 <74 f.>; 117, 244 <259>) insbesondere auch der Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Es ist staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse erscheinen oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>; 77, 65 <75>; 107, 299 <330>). Entsprechend dieser Zielsetzung umfasst das Redaktionsgeheimnis nicht nur redaktionelles Datenmaterial, sondern auch organisationsbezogene Dokumente eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1739/04 -, Rn. 14).
30bb) Der Beschwerdeführer ist als hauptberuflicher freier Journalist und Redakteur des Radiosenders Radio Dreyeckland Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit. Die Durchsuchungsanordnung greift vorliegend auch in den Schutzbereich des Grundrechts ein.
31Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 117, 244 <259 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1739/04 -, Rn. 15; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1089/13 -, Rn. 15 und vom - 1 BvR 2480/13 -, Rn. 16). In der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials liegt zudem ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 107, 299 <331>; 117, 244 <259 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1739/04 -, Rn. 15). Zudem können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könne ihre Identität aufgedeckt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind (vgl. BVerfGE 117, 244 <259>).
32Nichts anderes gilt in Fällen, in denen - wie hier - die Durchsuchung von (Büro-)Räumlichkeiten einer Privatwohnung angeordnet wird, die ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen. Der Beschwerdeführer nutzte seine Wohnung vorliegend (auch) zu journalistischen Zwecken als Redakteur. Dementsprechend bewahrte er dort unter anderem den für seine redaktionelle Arbeit verwendeten Laptop sowie mehrere Datenträger mit Redaktionsmaterial auf. Die Durchsuchung der Wohnung ist daher vorliegend - vergleichbar mit einer Durchsuchung von Räumlichkeiten des Radiosenders - mit einer Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung verbunden. Die Ermittlungsmaßnahme diente überdies auch der Erlangung von redaktionellem Material, aus dem Erkenntnisse über die Entstehung des Artikels vom (Verantwortlichkeit für die Abfassung und die Veröffentlichung des Beitrags) gewonnen werden sollten.
33b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
34aa) (1)Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Rundfunkfreiheit ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>; 107, 299 <331>; 117, 244 <261>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1739/04 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1089/13 -, Rn. 18).
35(2) Die in den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Presse- und der Rundfunkfreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes, die in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfGE 77, 65 <75 ff.>; 107, 299 <331 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1089/13 -, Rn. 18).
36Der Gesetzgeber hat eine solche Zuordnung vorgenommen, indem er für das Strafverfahren besondere Regelungen zum Schutz der publizistischen Betätigung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 107, 299 <333>). Er hat insbesondere einerseits die allgemeine Zeugnispflicht von Medienangehörigen durch das in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO geregelte Zeugnisverweigerungsrecht eingeschränkt und korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO grundsätzlich für unzulässig erklärt. Andererseits hat er ein Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StPO wiederum für den Fall der strafrechtlichen Verstrickung des Zeugen oder der Sache ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1739/04 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1089/13 -, Rn. 18). Auf diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien Presse und eines freien Rundfunks auf der einen Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite geschaffen. Dies gilt nicht nur für Beschlagnahmen, sondern auch für den - hier relevanten - Fall einer Durchsuchung, die zur Auffindung von Beweismitteln angeordnet wurde. Das in § 97 StPO geregelte Beschlagnahmeverbot wirkt sich nämlich bereits auf die Anordnung einer Durchsuchung aus, indem eine solche insbesondere nicht zu dem Zweck erfolgen darf, gezielt nach beschlagnahmefreien Gegenständen zu forschen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1120/02 -, Rn. 6; -, Rn. 26).
37(3) Die genannten Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings keine abschließenden Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 <189>; 64, 108 <116>; 77, 65 <81 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1739/04 -, Rn. 17;Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2480/13 -, Rn. 19). Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeitende von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt aber Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 117, 244 <262>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1739/04 -, Rn. 17). Danach reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus. Der Anfangsverdacht muss vielmehr auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2480/13 -, Rn. 20 m.w.N.). Ein Verstoß hiergegen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1089/13 -, Rn. 19).
38bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Beschlüsse vom und vom nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Fachgerichte haben zwar im Ausgangspunkt die Bedeutung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zutreffend erkannt. Sie haben indes das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht hinreichend begründet und somit die wertsetzende Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene nicht ausreichend beachtet. Die Entscheidungen lassen nicht hinlänglich erkennen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2180/20-, Rn. 34) mehr als nur vage Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Vereinigung "linksunten.indymedia" auch im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung am weiterhin existierte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2024, S. 686).
39(1) Ausdrückliche Erwägungen dazu, dass die Vereinigung "linksunten.indymedia" auch mehrere Jahre seit Ergehen der Verbotsverfügung vom noch existierte, finden sich in der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung vom nicht. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom davon ausgegangen ist, nähere Ausführungen des Amtsgerichts hierzu seien nicht erforderlich gewesen, weil im andauernden Betrieb der Internetseite der Vereinigung deren weitere Betätigung gesehen werden könne, trägt dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Darlegung eines auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts nicht Rechnung. Die bloße Existenz einer seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisierten Archivseite stellt jedenfalls für sich genommen keine konkrete Tatsache für die Annahme dar, auch im vorgeworfenen Tatzeitpunkt bestehe die Vereinigung (zu deren Voraussetzungen BGH, NJW 2024, S. 686 <687>) ungeachtet des Verbots noch fort, zumal auch keine belastbaren Erkenntnisse dazu vorlagen, welcher Personenkreis oder möglicherweise auch welche Einzelperson die Archivseite ins Internet gestellt hatte.
40(2) Eine verfassungsrechtlich tragfähige Darlegung des Tatverdachts ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des auf die das Gericht in seiner angegriffenen Entscheidung vom Bezug genommen hat. Die dortigen Ausführungen, die die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO zum Gegenstand haben, bezogen sich auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zwar kann das Beschwerdegericht einzelne Inhalte eines Durchsuchungsbeschlusses, insbesondere auch solche zur Begründung der Annahme eines Tatverdachts, ergänzen. Allerdings müssen die hierfür herangezogenen Indizien bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen haben (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27 m.w.N.). Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung daher nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2561/08 -, Rn. 28).
41Nach diesen Grundsätzen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die von dem herangezogenen Erkenntnisse aus einem Artikel der Seite Wikipedia und ob die von ihm angestellten Erwägungen zu der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung des verbotenen Vereins zur Begründung eines Anfangsverdachts geeignet gewesen wären. Diese Erkenntnisse lagen dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung nämlich nicht vor.
42(3) Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, es fehlten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vereinigung "linksunten.indymedia" ungeachtet ihres Verbots aufgelöst habe, trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung des Anfangsverdachts ebenfalls nicht Rechnung. Die bei dieser Erwägung der Sache nach zugrunde gelegte Vermutung für eine Fortexistenz der verbotenen Vereinigung, die es zu entkräften gilt, findet weder im zugrunde liegenden einfachen Recht noch im Verfassungsrecht eine Stütze. Es wäre vielmehr Aufgabe der Gerichte gewesen, konkrete Tatsachen darzulegen, die einen Anfangsverdacht für die (positive) Fortexistenz der Vereinigung nach dem Zeitpunkt der Verbotsverfügung (vgl. auch BGH, NJW 2024, S. 686) zu begründen vermocht hätten. Entsprechendes gilt für den vom Oberlandesgericht herangezogenen weiteren Umstand, wonach der nicht unerhebliche Zeitablauf seit der letzten Veränderung der Archivseite kein tragfähiges Indiz für die Auflösung von "linksunten.indymedia" darstelle.
43(4) Schließlich erweist sich auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, wonach die "Nachhaltigkeit", mit der bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen sei, für die Fortexistenz der Vereinigung spreche, als verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Ein auf konkrete Tatsachen gestützter Anfangsverdacht für das Fortbestehen des verbotenen Vereins kann nicht auf die Inanspruchnahme der von der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie gewährleisteten Möglichkeit, den Rechtsweg (auch) gegen ein Vereinsverbot zu beschreiten (vgl. BVerfGE 80, 244 <250 ff.>), gestützt werden.
44cc) Die angefochtenen Beschlüsse beruhen auch auf dem Grundrechtsverstoß. Da die Entscheidungen schon mangels eines die Durchsuchung bei einem Rundfunkjournalisten rechtfertigenden Anfangsverdachts verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, kommt es auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht mehr an.
452. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Sicherstellung der Image-Dateien (Datenspiegelungen) richtet, hat der Beschwerdeführer entgegen der aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungslast das für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht substantiiert dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
V.
461. Es ist festzustellen, dass der und der den Beschwerdeführer im erkannten Umfang in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
472. Der ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache lediglich noch wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
48Von einer Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses ist abzusehen, da dessen Wirkungen mit dem Vollzug der Durchsuchung entfallen sind (vgl. BVerfGE 42, 212 <222>; 44, 353 <383>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1749/20 -, Rn. 40).
493. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1194/23 -, Rn. 30 m.w.N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
50Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251103.1bvr025924
Fundstelle(n):
GAAAK-04414