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HR | Unzureichende Firmenbezeichnung einer GbR
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, wenn ihre Firmenbezeichnung lediglich eine Branchen- oder Tätigkeitsbeschreibung ohne Unterscheidungskraft darstellt.
Das Registergericht hat die Eintragung abgelehnt, weil der Firmenname lediglich auf die Art des Unternehmens „Elektro“ hinweist. Der Zusatz „Instal“ stelle auch keine Individualisierung des Unternehmens dar. Ersichtlich sei der Zusatz eine Kurzform für Installation oder installieren und damit eine Tätigkeitsbezeichnung. Dass die Gesellschaft jahrelang unter der Firmenbezeichnung wirtschaftlich tätig war, ist nach Ansicht des Gerichts für die Eintragungsfähigkeit unbeachtlich, solange die Voraussetzungen des § 18 HGB nicht erfüllt sind.