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BFH 25.08.2016 IV B 125/15, StuB 22/2025 S. 874

Originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzgesellschaft bei Betriebsaufspaltung

In der Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung ist geklärt, dass die Besitzgesellschaft wegen der Möglichkeit, über den einheitlichen Betätigungswillen der Gesellschafter Einfluss auf die Betriebsgesellschaft zu nehmen, originär gewerblich tätig ist (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Praxishinweise

Die Entscheidung ist vom BFH jetzt noch nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

– jh –