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StuB Nr. 22 vom Seite 857

Verlustnutzung nach Anwachsung einer KG auf eine GmbH

Anmerkungen zum

StB Alexander Hahn

Mit Urteil vom hatte der III. Senat des BFH bereits entschieden, dass der bei einer KG festgestellte Verlust i. S. des § 10a GewStG infolge einer Anwachsung auf die übernehmende GmbH übergeht und bei dieser auch dann nutzbar ist, wenn sie die Tätigkeit der bisherigen KG nicht fortführt. Der XI. Senat des BFH schließt sich in seinem Urteil vom diesem Tenor in einem vergleichbaren Fall an. Zudem hat der XI. Senat des BFH im Streitfall erstmals geurteilt, dass im Rahmen der Anwachsung auch ein verrechenbarer Verlust des Kommanditisten i. S. des § 15a Abs. 4 EStG übergeht und mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar ist. Der Beitrag geht einleitend auf die rechtlichen Grundlagen der Verlustnutzung einer KG ein, gefolgt von einer Zusammenfassung und Analyse des BFH-Urteils.

Kernfragen
  • Geht im Rahmen der Anwachsung einer KG auf eine GmbH ein § 15a EStG-Verlust über?

  • Wenn ja, findet eine Umqualifizierung des verrechenbaren Verlusts i. S. des § 15a Abs. 4 EStG in einen ausgleichsfähigen Verlust statt?

  • Ist auch ein bei der KG festgestellter § 10a GewStG-Verlust bei der GmbH infolge der Anwachsung nutzbar?

I. Rechtliche Grundlagen

1. Regelungsgehalt des § 15a EStG

[i]Hahn, Unternehmensidentität bei Anwachsung einer KG auf eine GmbH für Zwecke der Nutzung des übernommenen Gewerbeverlusts, StuB 21/2024 S. 832, NWB CAAAJ-77905
Hackemann, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, Gewerbesteuergesetz Kommentar Online, § 10a, NWB PAAAJ-37398
Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG darf der einem Kommanditisten (beschränkt haftender Gesellschafter) zuzurechnende Anteil am Verlust einer KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten innerhalb desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG (Verlustrücktrag/vortrag in andere Veranlagungszeiträume) abgezogen werden (§ 15a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Der nicht ausgleichs- und abzugsfähige Verlust geht dem Kommanditisten aber nicht verloren. Er bleibt insgesamt Teil seiner Einkünfte und mindert als sog. verrechenbarer Verlust gem. § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. Der verrechenbare Verlust ist jährlich gesondert festzustellen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG).