Zweimalige Vorsteuerberichtigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zurechnungszusammenhang zwischen uneinbringlich gewordener Forderung und nachträglicher Vereinnahmung
Leitsatz
1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens löst eine Verpflichtung zur (ersten) Berichtigung des Vorsteuerabzugs für empfangene,
aber nicht (mehr) bezahlte Eingangsleistungen aus.
2. Leistet der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Quotenzahlungen auf die Entgeltforderungen betreffend
diese Eingangsleistungen, folgt daraus eine erneute (zweite) Berichtigungspflicht des Vorsteuerabzugs; insoweit entsteht ein
Anspruch auf eine Vorsteuervergütung.
3. Ein als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellter Steueranspruch wirkt wie eine bestandskräftige Festsetzung dieses
Steueranspruchs. Dies gilt auch für einen zur Insolvenztabelle festgestellten Anspruch auf Vorsteuerberichtigung.
4. Voraussetzung für die zweite Berichtigung ist, dass die Entgeltforderung, welche zuvor uneinbringlich und daher Gegenstand
einer (ersten) Vorsteuerberichtigung gewesen ist, nach Eintritt der Uneinbringlichkeit nachträglich vereinnahmt wird. Maßgeblich
ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen der ursprünglich uneinbringlich gewordenen Entgeltforderung und der nachträglichen
Vereinnahmung. Daran fehlt es, wenn die erste Berichtigung im Wege der Schätzung vorgenommen wurde.
Fundstelle(n): TAAAK-04064
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