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BVerwG Beschluss v. - 6 KSt 3.25, 6 KSt 3.25 (6 KSt 2.25)

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: 11 M 5/22 Beschlussvorgehend Az: 27 K 439.18 Beschluss

Gründe

1Durch den Beschluss vom (BVerwG 6 KSt 2.25) ist die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom zurückgewiesen worden. In dieser Kostenrechnung hat die Kostenbeamtin gegen den Kläger Gerichtskosten in Höhe von 66 € für eine vom Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig verworfene Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom festgesetzt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses). Mit diesem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts verworfen worden. Der Kläger macht mit seiner Anhörungsrüge geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Erinnerung zurückgewiesen, ohne seine Argumente zur Kenntnis zu nehmen.

2Nach § 69a Abs. 1 Nr. 1 und 2 GKG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör lässt sich dem Rügevorbringen nicht entnehmen (§ 69a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 GKG).

3Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 69a GKG gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt allerdings nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung lediglich diejenigen Gründe anzuführen, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (stRspr, vgl. - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>).

4Anhaltspunkte für ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens trägt der Kläger mit seiner pauschalen Rüge, der Gehörsgrundsatz sei verletzt worden, nicht vor. Das Gericht hat die Argumente des Klägers in dem BVerwG 6 KSt 2.25 - in Erwägung gezogen. Es hat sie allerdings rechtlich anders bewertet als der Kläger. Der Kläger wendet sich mit seiner Anhörungsrüge - wie bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG 6 B 11.25), zu dem die mit der Erinnerung (BVerwG 6 KSt 2.25) angefochtene Kostenrechnung ergangen ist - in der Sache gegen die rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die beiden Vorinstanzen. Er wiederholt seine bisherige Auffassung, nach der alle in dieser Sache ergangenen Beschlüsse der jeweiligen Gerichte nebst den darin enthaltenen Kostenentscheidungen unzulässig gewesen seien und das Verhalten der befassten Richter einer Rechtsbeugung nahekomme. Der Kläger erstrebt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem fortgesetzten Verfahren seine abweichende Auffassung ändert und ihm nunmehr Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Anhörungsrüge kommt jedoch nicht die Aufgabe zu, die Entscheidung des Gerichts auf materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Erst recht ist die Anhörungsrüge nicht dazu bestimmt, das Vorbringen in dem abgeschlossenen Verfahren zu ergänzen oder gar zu erweitern.

5Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG gerichtsgebührenfrei ist (vgl. 10 KSt 7.23 - juris Rn. 3 m. w. N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:291025B6KSt3.25.0

Fundstelle(n):
EAAAK-03982