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BGH Beschluss v. - 2 StR 442/25

Instanzenzug: Az: 321 Ks 4/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es begegnet keinen durchgreifenden Rechtsbedenken, dass das Landgericht keine Entscheidung über die Anrechnung der von den Angeklagten im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung getroffen hat. Diese stand bei keinem der Angeklagten – wie der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entnehmen kann – in einem Zusammenhang mit den für die verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Strafen, die Angeklagten wurden „aus Anlass der Taten“ im Sinne des § 51 Abs. 1 und 3 Satz 2 StGB vielmehr erst in Deutschland (am Flughafen B. bzw. in M.) festgenommen. Eine diese Feststellungen in Zweifel ziehende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
Menges                         Meyberg                         Grube
                  Schmidt                      Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:211025B2STR442.25.0

Fundstelle(n):
AAAAK-03966