Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/08 KLs 4/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge „bezüglich der fehlerhaft festgestellten Verbüßung von einer Woche Jugendarrest durch den Angeklagten“ ist bereits deshalb unbegründet, weil diese Tatsache durch das Urteil im ersten Rechtsgang bindend festgestellt war (vgl. hierzu , BGHSt 14, 30, 38, und vom – 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 344; , BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 42).
Die Rüge einer unzureichenden Aufklärung „wegen fehlender Unterrichtung des an der Hauptverhandlung teilweise nicht anwesenden Sachverständigen“ übersieht, dass es dem Tatgericht – wie hier geschehen – obliegt, dem Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen seines Gutachtens vorzugeben, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Sachverständige bei Kenntnis des weiteren Gangs der Hauptverhandlung dessen Feststellung geteilt hätte, „wonach es seit 2011 keine Verbindung mehr des Angeklagten zu einer Frau oder auch nur einen Geschlechtsverkehr gegeben hätte“ (vgl. hierzu , NStZ 1985, 421).
Die Inbegriffsrüge „wegen Nichtberücksichtigung von erhobenen Beweismitteln, insbesondere der schriftlich verlesenen Einlassung des Angeklagten sowie seines ebenfalls schriftlich verlesenen und dem Gericht übergebenen Letzen Wortes“ ist bereits unzulässig; ihr steht das Rekonstruktionsverbot entgegen (vgl. hierzu , Rn. 5).
Soweit der Angeklagte in einer von ihm verfassten Gegenerklärung rügt (vgl. zur Zulässigkeit , Rn. 11), die Strafkammer habe im Hinblick auf von ihm als einvernehmlich bewertete Sexualkontakte zu Unrecht neben den Geschädigten P. und D. auf den Geschädigten S. abgestellt, ist von der Strafkammer offensichtlich – wie sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt − nicht der Geschädigte S., sondern der Geschädigte Sc. gemeint. Der Hinweis des Angeklagten, die Ausführungen der Strafkammer zum Nachweis seines analen Eindringens bei dem Geschädigten S. seien an einer Stelle zirkulär, trifft zwar dem Grunde nach zu. Darauf beruht indes nichts, da die Strafkammer diesen Vorgang auf dem Tatvideo zweifelsfrei erkannt und sich zudem aufgrund weiterer Beweisanzeichen davon überzeugt hat, dass der Angeklagte mit seinem Finger Ejakulat aus dem After des Kindes hervorholte und in die Kamera präsentierte.
Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es hier noch keiner ergänzenden Begründung, warum die Strafkammer im zweiten Rechtsgang in den Fällen 63 und 65 bis 69 der Urteilsgründe des ersten Rechtsgangs dieselben Einzelstrafen wie im ersten Rechtsgang zugemessen hat (vgl. hierzu , NStZ 2024, 154 Rn. 4). Angesichts der teilweise bindenden Feststellungen zum sonstigen Geschehen und der auch zu den Taten 63 bis 69 der Urteilsgründe bereits einmal vollständig durchgeführten Beweisaufnahme zu den videografierten Taten kam der im Laufe der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten, seinen angesichts der von ihm erstellten Pro- und Kontra-Liste erkennbar taktisch geprägten Versuchen, einen Ausgleich mit den Opfern zu erreichen, und dem weiteren Zeitablauf von 20 Monaten angesichts des gravierenden Tatunrechts noch kein derartiges Gewicht zu, dass die Taten in einem wesentlich milderen Licht erschienen wären. Im Übrigen hat die Strafkammer die Gesamtfreiheitsstrafe um sechs Monate reduziert.
Menges
Grube
Schmidt
RiBGH Dr. Zimmermannbefindet sich auf einerDienstreise und ist deshalbgehindert zu signieren.
Menges
Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:221025B2STR346.25.0
Fundstelle(n):
QAAAK-03965