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BGH Beschluss v. - 3 StR 312/25

Leitsatz

War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht in Betracht.

Gesetze: § 55 Abs 2 StGB, § 67b Abs 1 S 2 StGB

Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 22 KLs 25/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls „unter Einbeziehung der Verurteilung“ des Amtsgerichts Mönchengladbach vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate von dieser als vollstreckt gelten. Zudem hat es die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem vorgenannten Urteil aufrechterhalten. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, keinen Erfolg, sondern führt lediglich zu einer Klarstellung der Urteilsformel in Bezug auf die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe.

21. Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB werden, anders als bei der nachträglichen Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 JGG (s. dazu , NStZ 2024, 619 Rn. 17 mwN), die früheren Einzelstrafen, nicht das Urteil als solches einbezogen (vgl. , BGHSt 12, 99 f.; Beschlüsse vom – 4 StR 585/16, juris Rn. 1; vom – 1 StR 430/22, wistra 2023, 473 Rn. 9). Dass die einbezogene Freiheitsstrafe hier von einem Jugendschöffengericht verhängt wurde, ändert daran nichts.

32. Die Strafkammer hat die in dem früheren Urteil angeordnete Maßregel rechtsfehlerfrei gemäß § 55 Abs. 2 StGB bestehen lassen und deren Vollstreckung nicht erneut zur Bewährung ausgesetzt. War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß dem auch in dieser Konstellation geltenden § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht (vgl. , juris Rn. 5; LK/Peglau, StGB, 13. Aufl., § 67b Rn. 20; MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., § 67b Rn. 6; SK-StGB/Sinn, 10. Aufl., § 67b Rn. 7). Zwar ist der Gesetzeswortlaut insoweit auslegungsfähig, als nicht näher geregelt ist, ob die nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB „gleichzeitig mit der Maßregel verhängt“ ist, wenn die Maßregel zuvor bereits angeordnet worden ist und lediglich aufrechterhalten wird. Allerdings sprechen die Gesetzessystematik und der Regelungszweck für das dargelegte Ergebnis.

4Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB hat das Ziel, den Angeklagten so zu stellen, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem früheren Urteil abgeurteilt worden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 119/24, StV 2025, 390 Rn. 12; vom – 4 StR 358/17, NStZ-RR 2018, 172). Er soll nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als bei einer von Beginn an einheitlichen Entscheidung (s. , StV 2021, 429 Rn. 5). Wäre es dementsprechend bereits zum Zeitpunkt des die Unterbringung ursprünglich anordnenden Urteils zur gemeinsamen Aburteilung und zur Verhängung einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe gekommen, hätte die Maßregel von vornherein nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.

5Hinzu kommt die der Ausschlussvorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde liegende Erwägung, dass der mit der Aussetzung der Maßregel angestrebte Zweck, etwa eine privat durchgeführte Behandlung, durch den Vollzug der Strafe verhindert wird (s. BT-Drucks. V/4095, 33; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 67b Rn. 5). Dieser Gesichtspunkt gilt ebenso im Fall einer nachträglich gebildeten zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe.

6Scheidet danach eine weitere Aussetzung der aufrechterhaltenen Maßregel zur Bewährung aus, empfiehlt es sich, dies zur Klarstellung bereits in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Dies holt der Senat nach.

Schäfer                           Anstötz                           Erbguth

                   Kreicker                            Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190825B3STR312.25.0

Fundstelle(n):
CAAAK-03961