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Agent vs. Prinzipal – Umsatzausweis bei einem Online-Händler
I. Sachverhalt
U betreibt einen Online-Handel für die Lieferung von Elektrobedarf an Privatkunden. Die Liefergegenstände werden erst dann von U bei den Vorlieferanten geordert, wenn die Bestellung des Endkunden eingegangen ist. Die physische Lieferung erfolgt direkt vom Lieferanten an U's Endkunden.
In den Endkundenrechnungen weist U einen Aufschlag von 1 bis 2 % auf seinen Einstandspreis aus und deklariert ihn als Gebühr für Auswahl des Vorlieferanten und Aushandeln von Rabatten. Ein höherer Aufschlag wäre in dem sehr wettbewerbsintensiven Markt nicht durchsetzbar.
Die Kunden zahlen auf Rechnung. Das Delkredererisiko verringert U durch Eigentumsvorbehalte, die bewirken, dass nach sofortiger Bezahlung des Vorlieferanten mit dessen Auslieferung an den Endkunden U das rechtliche Eigentum erwirbt und dieses erst mit vollständiger Zahlung auf den Endkunden übergeht.
Gewährleistungsansprüche der Endkunden bestehen gegenüber U, werden aber im Innenverhältnis von den Vorlieferanten getragen.
U ist der Ansicht, dass er u. a. wegen des rechtlichen Eigentumserwerbs, des Delkredererisikos sowie der Gewährleistung nicht als Agent der Vorlieferanten, sondern als Prinzipal ...