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BFH Urteil v. - V R 21/68 BStBl 1973 II S. 38

Leitsatz

Übernimmt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Bereitstellung seines Stromnetzes die Stromversorgung für die öffentlichen Straßen und Plätze einer Gemeinde, so liegen zwei Leistungen vor, nämlich die Lieferung von Strom und die Gebrauchsüberlassung des Stromnetzes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 38
BFHE S. 246 Nr. 107,
NAAAA-99399

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