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BFH Urteil v. - V R 21/68 BStBl 1973 II S. 38

Leitsatz

Übernimmt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Bereitstellung seines Stromnetzes die Stromversorgung für die öffentlichen Straßen und Plätze einer Gemeinde, so liegen zwei Leistungen vor, nämlich die Lieferung von Strom und die Gebrauchsüberlassung des Stromnetzes.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 38
BFHE S. 246 Nr. 107,
NAAAA-99399

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