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OLG Karlsruhe 22.04.2025 19 W 22/25 (Wx), NWB 45/2025 S. 3059

Beurkundung | Notarkostenanfall trotz Entfalls eines vereinbarten Beurkundungstermins

Wurde mit einem Notar ein Beurkundungstermin – ggf. auch telefonisch und /oder durch einen Bevollmächtigten – vereinbart (vgl. § 29 Nr. 1 GNotKG), kann der Auftrag nicht (mehr) nachträglich widerrufen werden. Der Widerruf hat auch keine Auswirkung auf den Anfall der Notarkosten.

Anmerkung:

Das Gericht ließ die Notarkostenabrechnung nach einem vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahren für eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung im Ergebnis rechtlich unbeanstandet. Eine solche Widerrufsmöglichkeit sei weder gesetzlich (GNotK, FamFG) vorgesehen noch werde in den betreffenden Gesetzen eine „Widerrufsbelehrung“ durch den Notar gefordert.