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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 7532.1.1-17/4 St33

Steuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keinen Betrieb gewerblicher Art begründen und als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer nur steuerfreie Umsätze tätigen

Mit Einführung von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Unternehmereigenschaft vom Begriff des Betriebs gewerblicher Art in § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entkoppelt. Dadurch weitet sich die Unternehmereigenschaft aus.

Es wurde gefragt, ob sich juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ab Anwendung von § 2b UStG steuerlich erfassen lassen müssen, sofern

  • für Zwecke der Körperschaftsteuer kein BgA begründet und

  • für Zwecke der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch genommen wird.

Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass weder eine steuerliche Erfassung erforderlich noch eine Anzeigepflicht nach § 137 bzw.138 Abgabenordnung (AO) besteht.

Beispiel

Eine Kirchenstiftung erzielt mit der Ausrichtung eines Sommerfestes und eines Weihnachtsmarktes Umsätze von 20.000 € jährlich. Weitere Umsätze erzielt die Kirchenstiftung nicht.

Lösung

Die Kirchenstiftung begründet keinen BgA (R 4.1 Abs. 5 KStR), unterliegt also nicht der Körperschaftsteuer.

Mit Anwendung von § 2b UStG wird die Kirchstiftung jedoch unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuerrechts tätig. Ihre Umsätze sind jedoch nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Für die Kirchenstiftung ist steuerrechtlich nichts veranlasst. Es besteht weder eine Anzeigepflicht ihrer Tätigkeit nach § 137 AO, noch besteht eine Verpflichtung zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 AO.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 7532.1.1-17/4 St33

Fundstelle(n):
HAAAK-03339