Steuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keinen Betrieb gewerblicher Art begründen und als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer nur steuerfreie Umsätze tätigen
Mit Einführung von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Unternehmereigenschaft vom Begriff des Betriebs gewerblicher Art in § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entkoppelt. Dadurch weitet sich die Unternehmereigenschaft aus.
Es wurde gefragt, ob sich juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ab Anwendung von § 2b UStG steuerlich erfassen lassen müssen, sofern
für Zwecke der Körperschaftsteuer kein BgA begründet und
für Zwecke der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch genommen wird.
Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass weder eine steuerliche Erfassung erforderlich noch eine Anzeigepflicht nach § 137 bzw.138 Abgabenordnung (AO) besteht.
Eine Kirchenstiftung erzielt mit der Ausrichtung eines Sommerfestes und eines Weihnachtsmarktes Umsätze von 20.000 € jährlich. Weitere Umsätze erzielt die Kirchenstiftung nicht.
Lösung
Die Kirchenstiftung begründet keinen BgA (R 4.1 Abs. 5 KStR), unterliegt also nicht der Körperschaftsteuer.
Mit Anwendung von § 2b UStG wird die Kirchstiftung jedoch unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuerrechts tätig. Ihre Umsätze sind jedoch nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Für die Kirchenstiftung ist steuerrechtlich nichts veranlasst. Es besteht weder eine Anzeigepflicht ihrer Tätigkeit nach § 137 AO, noch besteht eine Verpflichtung zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 AO.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
7532.1.1-17/4 St33
Fundstelle(n):
HAAAK-03339