1. Soll mit einer Tätigkeit, die aus persönlichen Interessen und Neigungen ausgeübt wird, zu einem Gewerbetrieb übergangen werden, erfordert die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, dass der Steuerpflichtige ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können (im Anschluss an - BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, juris Rn. 34).
2. Das gilt auch, wenn Hunde im Rahmen der persönlichen Lebensführung gehalten werden und der Halter geltend macht, nunmehr mit ihnen eine gewerbliche Hundezucht zu betreiben, die ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient, und damit nicht mehr der Hundesteuerpflicht zu unterliegen.
Fundstelle(n): NAAAK-03337
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