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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2141/25

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines wiederholten Eilantrags ohne Erfolgsaussicht - Androhung der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Instanzenzug: Az: 3 W 16/25 Beschlussvorgehend Az: 3 W 16/25 Beschlussvorgehend Az: 11 O 42/24 Beschlussvorgehend Az: 11 O 42/24 Beschluss

Gründe

11. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2Insbesondere ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

3Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

42. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Seine Begründung lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen.

5Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6).

6Diesen Anforderungen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerecht. Es fehlen jegliche Ausführungen zu seiner Begründung. Überdies haben die Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren einen identischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der abgelehnt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1947/25 -). Für die bloße Wiederholung eines bereits abgelehnten Antrages besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 4, 110 <113>; 91, 83 <91>).

73. Die Beschwerdeführer werden für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Variante 3 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfahren behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 168/20 -, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 60/20 u.a. -, Rn. 14 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 64/23 u.a. -, Rn. 3 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1598/19 -, Rn. 2). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführer - wie hier - das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit der gleich gelagerten Eingabe befassen, über die es bereits entschieden hat, weshalb keine Aussicht auf Erfolg besteht.

84. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251022.1bvr214125

Fundstelle(n):
YAAAK-03287