Konsignationslager in der Bilanzierungspraxis …
... Wirtschaftliches Eigentum und Umsatzrealisierung
Konsignationslager gewinnen aufgrund globalisierter Lieferketten und digitalisierter Logistikprozesse zunehmend an Bedeutung. Die besondere Ausgestaltung dieser Lagerform, bei der Waren physisch beim potenziellen Abnehmer lagern, das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum jedoch regelmäßig beim Lieferanten verbleibt, wirft zentrale Fragen der Bilanzierung auf. Im Mittelpunkt steht dabei die korrekte Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums: Wer hat die Vermögensgegenstände zu bilanzieren – der Konsignant (Lieferant) oder der Konsignatar (Abnehmer)? Davon hängt maßgeblich ab, ob und wann eine Umsatzrealisierung im handelsrechtlichen Sinne zulässig ist. Dr. Benjamin Roos beleuchtet diese Fragestellungen. Er zeigt auf, welche Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums entscheidend sind und wann Umsätze realisiert werden dürfen. Anhand praxisrelevanter Fallkonstellationen werden zudem die bilanzielle Behandlung, typische Buchungsabläufe sowie Umsetzungshinweise für die Praxis erläutert.
Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste
Nach dem wird der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 im Jahr 2017 nach dem Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH im Jahr 2001 nicht durch einen für den früheren Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verlust i. S. von § 15a EStG gemindert. Dies gilt auch dann, wenn bei dem damaligen Formwechsel eine Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde. Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht. Nach einer Erläuterung der Urteilsgründe beleuchtet Prof. Dr. Hans Ott , in welcher Hinsicht verrechenbare Verluste i. S. von § 15a EStG auch noch im aktuellen Umwandlungssteuerrecht eine Rolle spielen können.
Investitionssofortprogramm und Kapitalkostenempfehlung des FAUB
Eine kapitalwertorientierte Unternehmensbewertung erfordert die Erstellung einer Planungsrechnung zur Ableitung der bewertungsrelevanten finanziellen Überschüsse. Die Entwicklung des zu bewertenden Unternehmens wird dabei regelmäßig in zwei Phasen unterteilt: die Detailplanungsphase und die Phase der ewigen Rente. Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm sieht u. a. die schrittweise Absenkung des KSt-Satzes in den Jahren 2028 bis 2032 um jeweils einen Prozentpunkt pro Jahr von 15,00 % auf 10,00 % vor. Die Voraussetzungen für den Beginn der Phase der ewigen Rente werden in der Folge erst zu Beginn des Jahres 2032 erfüllt. Für eine sachgerechte Unternehmensbewertung ist daher für Bewertungsstichtage ab dem der Einschub einer Konvergenzphase zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente erforderlich. Weiterhin ist die aktualisierte Kapitalkostenempfehlung des FAUB zu berücksichtigen. Darauf gehen Prof. Dr. Christian Zwirner, Sebastian Schöffel und Maximilian Heimgartner in der Rubrik „Unternehmensbewertung kompakt“ ein.
Bleiben Sie zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 21/2025 Seite 1
XAAAK-03056