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Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
(1) Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen S. 840abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben. (2) Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt i. S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil sie mit der Steuernummer des Stpfl. verknüpft sind (Bezug: § 149 Abs. 1 Satz 1, § 152 a. F., § 169 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 378 Abs. 1 AO; § ...