Mehr Herbst wird's nicht
Die jüngste [i]„Herbst der Reformen“ ist bislang nur eine LosungSteuerschätzung zeigt steigende Einnahmen für Bund, Länder und Kommunen. Doch an den massiven strukturellen Defiziten ändert das nichts. Bis 2029 sollen dem Fiskus über 170 Mrd. € fehlen. Die Bundesregierung muss reagieren. Angeblich stehen wir im „Herbst der Reformen“. Weder sind die Maßnahmen durchgreifend noch scheint man sich ganz einig zu sein. Ein paar Überstunden steuerfrei hier, dazu (vielleicht!) eine höhere Pendlerpauschale, degressive Abschreibungen sofort und sinkende Körperschaftsteuer ab Ende der Legislaturperiode. Aber es steht noch die Gegenrechnung bei Sozialabgaben und „gerechter Besteuerung der Reichen“ aus. Das reicht nicht für Aufbruchstimmung in den Unternehmen oder gar zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Standorts Deutschland!
Das Urteil der Industrie ist hart. Nach einer EY-Studie vom Ende 2024 prüfen 29 % der Industrieunternehmen konkret, Arbeitsplätze in das Ausland zu verlagern (nur 4 % planen eine Rückverlagerung nach Deutschland). Laut Simon-Kucher denken 73 % der energieintensiven Branchen Stahl, Zement und Glas konkret über Investitionen außerhalb Deutschlands nach oder sind bereits in der Umsetzung der Pläne. Die Gründe dafür sind offensichtlich. Also kann man nur hoffen, dass jetzt nicht nur die Blätter fallen, sondern auch Entscheidungen.
[i]Permanente Safe Harbour-Regelungen im MinStG bedürfen der KlarstellungDass der Reformbedarf auch nagelneue Gesetze betrifft, zeigen Lange/Fiedler ab , die sich mit den permanenten Safe Harbour-Regelungen des Mindeststeuergesetzes befassen. Von der Bedeutung vereinfachter Berechnungen ist schnell überzeugt, wer sich damit befassen darf. Aber es bestehen punktuell Widersprüche, welche die Erleichterungen für unwesentliche Geschäftseinheiten auf einen unnötig kleinen Anwenderkreis zu reduzieren drohen.
[i]Fälle ohne Geltung des TätigkeitsortprinzipsEiner speziellen Thematik nimmt sich Hagemann ab an – der Behandlung von Arbeitnehmereinkünften im Kontext des § 2 AStG. § 2 Abs. 1 AStG erfasst als „Zusatzeinkünfte“ solche Einkünfte, die weder „inländisch“ noch „ausländisch“ sind. In der Beratung von Wegzugsfällen natürlicher Personen können diese Zusatzeinkünfte eine Rolle spielen und müssen mit dem einschlägigen DBA frühzeitig in die Planung einbezogen werden.
[i]FG München signalisiert Abkehr von der Sitztheorie für Stiftungen Schienke-Ohletz/Sarrazin besprechen ab das nicht rechtskräftige Urteil des FG München mit dem Aktenzeichen 4 K 2055/23. Danach bleibt die Rechtsfähigkeit von EU-/EWR-Stiftungen trotz Sitzverlegung nach Deutschland unter weiteren Voraussetzungen erhalten. Es bleibt abzuwarten, ob auch der BFH von der Sitztheorie bei wirtschaftlich tätigen Stiftungen aus dem EWR-Raum Abstriche machen wird, wenn diese ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 20 / 2025 Seite 1
JAAAK-02605