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AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
Anmerkungen zum
Durch den Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft kann es zu verschiedenen steuerlichen Folgen kommen. In seinem Urteil vom geht der BFH der Frage nach, wie sich die Veränderung auf die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auswirkt. Der Übergang von einer gewerblich geprägten auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist mit der Überführung der Wirtschaftsgüter in die vermögensverwaltende Personengesellschaft verbunden. Neben dieser Fragestellung hatte der IX. Senat allerdings zusätzlich die Frage zu klären, ob eine Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden nach den Vorschriften der §§ 174, 175 AO durch die Finanzverwaltung zulässig war.
Im Falle einer Entprägung einer gewerblichen Personengesellschaft werden die Wirtschaftsgüter überführt.
Die AfA bemisst sich in der Folge nach einer neuen Bemessungsgrundlage aus den Werten der Entprägung.
Durch eine finanzgerichtliche Entscheidung kommt es zu einem rückwirkenden Ereignis, welches eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO begründen kann.
I. Darstellung des Sachverhalts
[i]Prinz, Online-Aktualisierung,
in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 2020,
NWB TAAAH-92821
Eggert,
AfA-Bemessungsgrundlage nach Wegfall der gewerblichen Prägung, BBK 19/2025
S. 878, NWB NAAAK-00625 Bei der Klägerin (und
der späteren Revisionsklägerin) handelt es sich um eine Personengesellschaft in
der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG), welche Eigentümerin von zwei
Wohnungsbaublöcken mit teilweiser gewerblicher Vermietung ist und gewerbliche
Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erzielt. Im Jahr 2007 wurden dem
Kommanditisten Geschäftsführerbefugnisse eingeräumt, so dass es in der Folge zu
einer Entprägung kam und somit zugleich eine
Aufgabe des Gewerbebetriebs vorlag
(unstrittig). Die Klägerin erklärte neben den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung einen Verlust aus der Betriebsaufgabe. Dieser Verlust resultierte
daraus, dass die erklärten gemeinen Werte der ins Privatvermögen überführten
Wirtschaftsgüter (Immobilien) unter den Buchwerten lagen.